18. August 2025

Mit seiner Entscheidung vom 13. März 2025 (Az. III ZR 426/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zentrale Fragen zur Gestaltung und Abrechnung von Wahlleistungsvereinbarungen in Krankenhäusern erstmals höchstrichterlich geklärt. Die Tragweite dieses Urteils betrifft sowohl Träger von Krankenhäusern als auch deren leitende Ärzte und die betroffenen Patient:innen maßgeblich.

Der „totale Krankenhausaufnahmevertrag“ als Grundlage der Wahlleistungsvereinbarung

Der BGH stellt klar, dass es für Krankenhausträger grundsätzlich zulässig ist, wahlärztliche Leistungen auf Basis eines sogenannten „totalen Krankenhausaufnahmevertrags“ anzubieten und in Rechnung zu stellen. Ein gesonderter Vertrag zwischen Krankenhaus und Wahlarzt (Arztzusatzvertrag) ist hierfür ebenso wenig erforderlich wie das Einräumen eines eigenständigen Liquidationsrechts für die Wahlarztseite.

Eigenständiges Liquidationsrecht der Krankenhausträger

Kliniken erhalten mit dem Urteil die Bestätigung, die wahlärztlichen Leistungen in eigenem Namen gegenüber Patient:innen nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen. Zulässig bleibt dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass mit den Patient:innen eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde und dass die ärztlichen Wahlleistungsanbieter eine überdurchschnittliche Qualifikation nachweisen, die die Anforderungen an den allgemeinen Facharztstandard übersteigt.

Anforderungen an die Qualifikation und Festlegung der Wahlärzte

Die Richter betonen, dass bei der Benennung mehrerer Wahlärzte – jeweils mit ihren ständigen Vertretungen – kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen vorliegt. Entscheidend ist, dass die Funktion und Zuständigkeit der jeweiligen Wahlärzte bereits im Vorfeld vertraglich klar geregelt sind und ein besonderes Maß an fachlicher Expertise vorliegt. Weder die Übertragung leitender Funktionen, noch ein persönliches Liquidationsrecht der Wahlärzt:innen sind erforderlich. Maßgeblich ist, dass die wahlleistungsberechtigten Ärzt:innen zum festen ärztlichen Personal des Krankenhauses gehören und in besonderem Maße qualifiziert sind.

Missbrauch und Informationspflichten

Dem Missbrauch, wahlärztliche Leistungen auszuweiten, indem beliebige Ärzte benannt werden, wird durch das Erfordernis besonderer Qualifikationen über den herkömmlichen Facharztstandard hinaus wirksam begegnet. Zudem bleibt der Facharztstandard auch, ohne Wahlleistungsvereinbarung zwingend einzuhalten2. Ein besonderes Augenmerk richtet der BGH jedoch auf die umfassende Informationspflicht der Krankenhausträger gegenüber den Patient:innen im Vorfeld: Es müssen sämtliche Informationen zu Entgelten und Leistungsinhalten transparent und in verständlicher Form schriftlich herausgegeben werden. Versäumnisse in dieser Hinsicht können die Wirksamkeit der gesamten Wahlleistungsvereinbarung gefährden2.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Dieses Urteil verschafft Klinikträgern rechtliche Planungssicherheit hinsichtlich der Abrechnung und Organisation wahlärztlicher Leistungen. Für die Praxis ist allerdings klar: Bereits bei der vertraglichen Ausgestaltung und vor Abschluss von Wahlleistungsvereinbarungen sind sowohl die besondere Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte als auch die umfassende Information der Patient:innen zu gewährleisten. Nur so lassen sich unnötige Rechtsstreitigkeiten vermeiden und die medizinische Versorgung im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben optimal gestalten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung und Formulierung von Wahlleistungsvereinbarungen, um Risiken zu minimieren und die aktuellen rechtlichen Anforderungen umfassend zu erfüllen. Sprechen Sie uns hierzu jederzeit an.

 

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