Erneutes Urteil über Anspruch auf Schadensersatz wegen kurzfristiger Terminsverlegung bei zahnärztlicher Behandlung. In dem konkreten Fall nahm ein Mund-, Kiefer und Gesichtschirurg seinen Patienten wegen eines Anspruchs auf Vergütung oder Schadensersatz in Anspruch. Der Patient hatte den umfangreichen Behandlungstermin, für den zwei Stunden angesetzt waren, 4 Stunden vorher abgesagt, da angeblich ein Gerichtstermin bevorstand. Der Mund-, Kiefer und Gesichtschirurg machte geltend, dass er seine Zeit nicht anderweitig gewinnbringend hätte nutzen können. Beim Beratungsgespräch sei der Patient im Übrigen darauf hingewiesen worden, dass eine Absage 24 Stunden vorher mitzuteilen sei, andernfalls würde eine Ausfallgebühr berechnet werden. Das Landgericht als Vorinstanz hatte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.512.-EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 338,82 EUR zugebilligt, da der Beklagte durch die kurzfristige Absage eine vertragliche Nebenpflicht verletzt habe. Ansprüche aus § 615 BGB, also die Zahlung der ausgefallenen Behandlung wegen Annahmeverzugs des Patienten, lehnte die erste Instanz ab. Der gewährten Schadensersatzsumme hatte das Gericht den vom Steuerberater errechneten Durchschnittsverdienst pro Stunde des Klägers zugrunde gelegt.Das OLG als Berufungsinstanz lehnte mit Urteil vom 17.4.2007 (Az: 1 U 154/06) den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Honorars für die ausgefallene Behandlung nach § 615 BGB ebenfalls ab. Dabei ließ das OLG jedoch ausdrücklich offen, unter welchen Voraussetzungen einem Arzt oder Zahnarzt für den Fall der Absage eines fest vereinbarten Behandlungstermins seitens den Patienten Ansprüche auf das Behandlungshonorar nach § 615 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweiligen Gebührenordnung (GOÄ bzw. GOZ) zustehen können, ohne dass der Zahnarzt die Behandlung nachzuholen hat. Denn in dem konkreten Fall stünde ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB nicht zur Debatte, da mit dem Patienten, als dieser den Termin absagen wollte, einvernehmlich unmittelbar eine neuer Termin vereinbart worden sei. Damit sei der Termin nicht abgesagt, sondern nur verschoben worden, so dass ein Ausfallhonorar nicht geltend gemacht werden können. Auch einen Schadenersatzanspruchs des Klägers nach § 252 BGB lehnte das OLG ab. Dies deswegen, da der Kläger nicht darlegen konnte, dass er sich darum bemüht habe, einen anderen Patienten einzubestellen. Ebenfalls hätte er nicht konkret belegt, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (zum hypothetischen Geschehensablauf wurde nichts vorgetragen) entspricht. Somit hatte er den Schaden insgesamt nicht schlüssig darlegen können, weshalb auch der Schadensersatzanspruch verneint und das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben wurde.
14. Mai 2007