21. Januar 2011

…fragen sich die Ärzte, was an Praxisunterlagen sie nun endlich entsorgen können. Denn alles aufzuheben, würde sich zum einen platzraubend auswirken und zum anderen für Unübersichtlichkeit der Dokumente führen. Nun ist es wieder soweit. 2011 hat begonnen und so einiges kann nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen aussortiert werden.

Dabei herrscht immer noch bei vielen der Rechtsirrtum, es müsste alles mindestens 10 Jahre aufgehoben werden. Ganz im Gegenteil!

Ärzte und auch Zahnärzte können vieles schon nach einem Jahr oder drei Jahren oder eben fünf Jahren vernichten. Dies bringt eine enorme Erleichterung für viele Praxen. Gerade deswegen ist eine kurze Auflistung der wichtigsten Unterlagen nebst Aufbewahrungsfristen Anfang des Jahres wichtig.

Hier einige wichtige Fristen, die unter 10 Jahren liegen:

• Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes):1 Jahr
• Überweisungsscheine (nur bei EDV-Abrechnung) 1 Jahr
• Abrechnungsscheine (bei Diskettenabrechnung) 1 Jahr
• Berechtigungsscheine für (Jugend-)Gesundheitsuntersuchung, Krebsfrüherkennungsuntersuchung und Kinderfrüherkennungsuntersuchung: 2 Jahre
• Betäubungsmittel (BTM)-Rezeptdurchschriften, Karteikarten und -bücher: 3 Jahre
• Sicherungskopie der (EDV-)Abrechnung: 4 Jahre (vor 01.07.05: 2 Jahre)
• Kontrollkarten Labor (interne Qualitätssicherung und Zertifikate (externe Qualitätssicherung): 5 Jahre
• Berichtsvordrucke (Durchschriften) der (Jugend-)Gesundheitsuntersuchung und der Krebsfrüherkennungsuntersuchung: 5 Jahre

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