Wir sprechen (Zahn-)Arzt – Marketing + Recht – Teil 2/2
Anknüpfend an unseren Beitrag „Gesundheits-Apps – Goldgruben der Zukunft?“ stellen wir folgende Behauptung auf: In der (Zahn-)Ärzteschaft ist durchaus auf ein digitales Desinteresse zu stoßen, was den Absatz von Gesundheits-Apps seitens der Start-ups bzw. Medizinproduktehersteller erschwert. Dies liegt zum einen an dem traditionell geprägten Verständnis der geringen Veränderungsbereitschaft und zum anderen an fehlendem Unternehmertum. Wenngleich der (Zahn-)Arzt die erhöhte Arbeitsproduktivität, durch z.B. digitale Nachsorge, Videoberatung etc. erkennt, scheut er doch die Bereitschaft einer Investition in die „digitale Zukunft“.
Wording verbessern
Meistens hapert es an Kleinigkeiten, wie z.B. dem Wording. Dem (Zahn-)Arzt sollte primär vor Augen geführt werden, dass mittels Gesundheits-Apps die Arbeitsproduktivität gesteigert, die Patientenversorgung verbessert und der Praxisumsatz erhöht werden kann.
Begriffe wie „Investitionen in die Zukunft“ sind tunlichst zu vermeiden. Wir sprechen hier aus Erfahrung. Denn nicht selten wird der Begriff „Zukunft“ mit einem finanziellen Aufwand verbunden, der keinen spürbaren unmittelbaren Mehrwert entfaltet. Der eben genannte Mehrwert sollte das Marketing-Wording deshalb dominieren.
Marketing + Recht
Selbstverständlich ist es dabei unerlässlich, die Regularien der Gesundheitsbranche einzuhalten.
Als wichtiges Marketingkonzept gilt auch eine einheitliche Kommunikation. Dies ist auch im Bereich des Medizinprodukterechts hervorzuheben, denn die Zweckbestimmung der Gesundheits-App ist bei jedweder Kommunikation relevant. Und zwar gegenüber jedwedem potenziellen Anwender.
Beachtung des HWG & UWG
Das HWG (Heilmittelwerbegesetz) gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG auch auf die Werbung für Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes. Im Vergleich zur Werbung mit Arzneimitteln gelten für Medizinprodukte weniger strenge Regelungen. So ist es beispielsweise erlaubt auf die Krankengeschichte von Patienten oder auf wissenschaftliche/fachliche Beiträge zu verweisen. Die Einzelheiten regelt hier § 11 HWG.
Nicht erlaubt – sowohl nach HWG als auch UWG – sind demgegenüber irreführende oder manipulative Äußerungen. Das Wettbewerbsrecht spielt also auch hier eine Rolle. Gleiches gilt für datenschutzrechtliche Bestimmungen und die Grundsätze des Presserechts.
Fazit
Durch die richtige Marketingstruktur und das entsprechende Wording gelingt der Zugang zur ärztlichen, insbesondere zu der zahnärztlichen Welt. Die Tatsache, dass sich die Big Player – wie Apple mit der Apple Watch oder die Allianz Versicherungs-AG mit der Gesundheits-App Vivy – auf dem Markt tummeln, belegt die in Zukunft erwartete Umsatzstärke dieser Branche. Wir sprechen die dentale Sprache und können aus der Erfahrung heraus berichten, welche Absatzmöglichkeiten sinnvoll und rechtlich umsetzbar sind. Sprechen Sie uns gerne an!