13. Juni 2019

Der Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgung-Gesetz – DVG) macht es möglich: Patienten haben einen gesetzlichen Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen; Diabetes-Apps, Bluthochdruck-Apps & Co für jedermann? Nur fast.

DVG- Digitale Versorgung-Gesetz

In § 33a Abs. 1 SGB V soll nunmehr geregelt werden, dass GKV-Versicherte einen Anspruch auf solche Gesundheits-Apps haben, die als Medizinprodukte der Risikoklassen I oder IIa einzustufen sind (= niedrige Risikoklasse):

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Medizinprodukten niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen (digitale Gesundheitsanwendungen).“

Hierfür wird ein Verfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) etabliert, mit dem über die Leistungserbringung in der Regelversorgung entschieden wird. Ganz im Zeichen des digitalen Fortschritts erfolgt dieses Verfahren soweit möglich digital.

Verzeichnis für Gesundheits-Apps

Es wird ein Verzeichnis (vgl. § 139a SGB V) erstellt, in dem diejenigen Apps gelistet sind, für die der GKV-Versicherte eine Erstattung erhält. In Absatz 1 der entsprechenden Norm heißt es weiter:

„Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen, die in das Verzeichnis nach § 139e aufgenommen wurden, nach Absatz 3 zugänglich gemacht sind und entweder nach Verordnung des behandelnden Arztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse angewendet werden.“

§ 33a I SGB V

Gut beratenen Anbietern von Gesundheits-Apps wird bei diesem Verfahren nunmehr die Möglichkeit eröffnet, eine App binnen weniger Monate am GKV-Markt zu platzieren bzw. in die Liste aufnehmen zu lassen.

Keine Erstattung für Apps außerhalb des Verzeichnisses

Mit der Einführung des Verzeichnisses steht aber auch fest, dass für Gesundheits-Apps außerhalb dieses Verzeichnisses keinerlei Erstattungsfähigkeit gegeben ist. Des Verfahren bei dem BfArM sieht als Mindestvoraussetzung die Risikoklassifizierung von I oder IIa vor. Es führt also kein Weg an einer Evidenz vorbei. Gerade solchen Medizinprodukteherstellern, die ihre Gesundheits-Apps nicht als Medizinprodukt (der Risikoklasse I oder IIa) einstufen, wird der Zugang zum Kernbereich des deutschen Gesundheitssystems damit verwehrt.

Fazit

Die Erstattung für digitale Gesundheitsanwendungen kann nur begrüßt werden. Sie ist auch zwingend erforderlich, um den ohnehin schon im Vergleich zum internationalen Wettbewerb vorliegenden hiesigen Rückstand in Sachen Digitalisierung möglichst gering zu halten.

Entwickler von Gesundheits-Apps, die das klare Ziel verfolgen, sich langfristig am Markt zu etablieren, sind gut beraten, der Aufnahme der App in das Verzeichnis oberste Priorität beizumessen. Denn „Sieger erkennt man beim Start, Verlierer auch“.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.