Kürzlich in einem hessischen Krankenhaus: In der Notfallambulanz wird der drogenabhängige Patient A medizinisch behandelt und stationär zwecks weiterer Überwachung aufgenommen. Im Patientenzimmer angekommen, entwendet A nach einiger Zeit den Koffer seines Bettnachbarn B und flüchtet. Nun hat sich dieser Fall zwar nicht in einer Zahnarztpraxis zugetragen. Doch viele Praxisinhaber haben sich in Anbetracht derartiger Ereignisse sicherlich schon einmal die Frage nach der Zulässigkeit einer Videoüberwachung in ihrer eigenen Praxis gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem aktuellen Urteil vom 27.03.2019, Az.: 6 C 2.18 die Videoüberwachung von öffentlichen Flächen in einer Zahnarztpraxis für unzulässig gehalten.
Videoüberwachung von öffentlichen Flächen
Eine Zahnärztin installierte in ihrer Praxis ein sog. Kamera-Monitor-System, bei dem die aufgenommenen Bilder live auf Monitore in die Behandlungszimmer übertragen werden. Potentielle Patienten und sonstige Besucher gelangten in die Praxis durch eine Eingangstür ohne Zutrittskontrolle; der Empfang war unbesetzt.
Die Landesdatenschutzbeauftragte (LDA) verpflichtete die Praxisinhaberin (u. a.) dazu, ihr Kamerasystem so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Gegen diese Anordnung zog die Zahnärztin vor Gericht; im Ergebnis ohne Erfolg. Denn das BVerwG hielt die Videoüberwachung für unzulässig.
Die Entscheidung zur Videoüberwachung
Das BVerwG stellte zunächst fest, dass die seit dem 25.05.2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Die Anordnung der LDA erfolgte nämlich vor diesem Zeitpunkt.
Die Richter trafen ihre Entscheidung deshalb auf Grundlage des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG alte Fassung), namentlich auf Grundlage von § 6b. Dieser regele für private Betreiber abschließend, dass die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System (auch ohne Speicherung der Bilder) voraussetze, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten – hier der Zahnärztin – erforderlich sei und schutzwürdige Interessen der Betroffenen – hier der Patienten und Besucher – nicht überwiegen.
Die Zahnärztin konnte im konkreten Fall nicht nachweisen, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf eine derartige Videoüberwachung angewiesen sei. Ferner bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass Personen ihre Praxis betreten könnten, um dort Straftaten zu begehen. Darüber hinaus sei die Videoüberwachung auch nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich habe die Zahnärztin auch nicht belegen können, dass ihr ohne eine Videoüberwachung erheblich höhere Kosten entstehen würden.
Fazit & Praxistipp
Auch nach der heutigen Rechtslage ist zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der Patienten bzw. der Besucher überwiegen. Denn § 4 Abs. 1 S.1 BDSG in der neuen Fassung ist mit dem obigen § 6b Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. inhaltsgleich. Ferner ist bei der Frage der Zulässigkeit einer Videoüberwachung auch nach der DSGVO (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Insofern kann eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis durchaus zulässig sein. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die eine Videoüberwachung rechtfertigen. Ist es in einer Praxis z.B. schon einmal – wie in unserem eingangs geschilderten Fall im Krankenhaus – zu einer Straftat (oder dem Versuch einer solchen) gekommen, hätte der Praxisinhaber ein berechtigtes Interesse für eine videotechnische Überwachung. Es bedarf also, wie so oft, einer genauen Sachverhaltsanalyse, ob eine Videoüberwachung im konkreten Fall zulässig ist oder nicht. Gene übernehmen wir dies für Sie!
Das Urteil finden Sie unter: https://www.bverwg.de/270319U6C2.18.0