8. November 2018

OLG Hamburg: Es kommt darauf an!

Die befürchtete große Abmahnwelle auf Grund von Verstößen gegen die DSGVO ist ausgeblieben. Dies liegt wohl auch daran, dass sich Juristen uneins sind, ob DSGVO-Verstöße überhaupt abmahnfähig sind.

LG Würzburg = „JA!“

Das Landgericht Würzburg ist seinem Beschluss vom 13.09.2018 der Ansicht, dass das Betreiben einer Homepage ohne Verschlüsselung und ohne ausreichende Datenschutzerklärung datenschutzrechtlich unzulässig und abmahnfähig ist. Wir berichteten HIER.

LG Bochum = „NEIN!“ 

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 7.8.2018, Az. 12 O 85/18) ist der Auffassung, dass die DSGVO ausschließlich und abschließend regele, wer die Ansprüche datenschutzrechtlich Betroffener gelten machen könne. Da Mitbewerber in der DSGVO nicht genannt seien, seien Abmahnungen von Mitbewerbern auf Grund von DSGVO-Verstößen nicht abmahnfähig.

Literatur ist sich uneinig

In der wettbewerbsrechtlichen Literatur ist diese Frage ebenfalls umstritten.

Mit der Entscheidung des OLG Hamburg vom 25.10.2018 (Az.: 3 U 66/17) liegt nunmehr die erste obergerichtliche Entscheidung vor. Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Das OLG führt aus, dass die jeweilige Norm der DSGVO im Einzelfall konkret darauf geprüft werden müssen, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Nur wenn dies der Fall ist, könnten Mitbewerber Verstöße geltend machen.

Es heißt:

„Die Klägerin ist aber auch unter der Geltung der DS-GVO klagebefugt. Der Senat ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht der Ansicht, dass die DS-GVO ein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschlösse.

Und weiter:

“Der Senat hat unter der Geltung des § 4 Nr. 11 UWG (jetzt § 3 a UWG) einen solchen marktverhaltensregelnden Charakter in Bezug auf die Vorschrift des 13 Abs. 1 TMG unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 6 bis 8 der DS-RL bejaht.“

Fazit

Diese vermittelnde Ansicht des OLG Hamburg spiegelt die Komplexität des Rechts wider. Es kommt – wie in so vielen Fällen – schlichtweg auf den Einzelfall an. Dies ist durchaus interessengerecht, da sich pauschale rechtliche Aussagen oft verbieten.

In der Praxis führt dies nun allerdings dazu, dass für jeden einzelnen DSGO-Verstoß (gerichtlich) festzustellen sein wird, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. 

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