Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind aus der modernen Versorgung nicht mehr wegzudenken. Mit Blick auf den dynamischen Markt herrscht jedoch häufig Unsicherheit, was beim Vertrieb von DiGA eigentlich rechtlich zulässig ist. Das ist umso bedenklicher, als die Zahlen seit Einführung der DiGA belegen, dass noch immer zu wenige ÄrztInnen DiGA verschreiben und dass es sogar noch ÄrztInnen gibt, die gar nicht wissen, was eine DiGA ist.
Nun hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 18.11.2025 (Az. 6 U 130/24) entschieden, dass Werbung für DiGA gegenüber ÄrztInnen durch Fax und ärztliche Kurzatteste eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG sei und dieser Praxis damit einen Riegel vorgeschoben. Die Entscheidung ist insbesondere für die Vertriebspraxis von DiGA-Herstellern relevant.
I. Welcher Fall lag dem Urteil zugrunde?
Das OLG hatte in zweiter Instanz über die Frage zu entscheiden, inwieweit DiGA-Hersteller bei der Ausgestaltung ihrer Vertriebswege rechtlichen Einschränkungen unterliegen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wettbewerbszentrale machte gegenüber einem DiGA-Hersteller einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Zusendung eines Telefax-Schreibens an einen niedergelassenen Hausarzt geltend. Versender des Faxes war der Hersteller einer in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommenen, App-basierten DiGA zur Adipositas-Therapie bei starkem Übergewicht. Das streitgegenständliche dreiseitige Telefax-Schreiben des DiGA-Herstellers enthielt – auszugsweise – folgenden Text:
„Kurzattest […] für Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA)
Bitte gestempelt und unterschrieben an Patient/in weiterleiten. Danke!
Sehr geehrtes Praxis-Team, Patient hat sich bei uns bezüglich unserer Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) („…“) gemeldet und zugestimmt, dass wir Sie diesbezüglich kontaktieren dürfen.
Mit der Diagnose Adipositas erfüllt [Patient] die Kriterien für die Nutzung unserer DiGA. Für die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist eine ärztliche Verordnung (als Kurzattest oder Muster 16 Rezept) erforderlich. Diese ist extra-budgetär und belastet Ihr Arznei- und Heilmittelbudget nicht. Gerne können Sie zur Verordnung unsere Vorlage für das Kurzattest (siehe anbei) nutzen.
Bitte schicken Sie das unterschriebene und gestempelte Kurzattest oder ein Muster 16 Rezept (mit PZN: …) direkt an die Patientin/den Patienten. Bei Fragen stehen wir ihnen per Fax unter …, telefonisch unter … oder per E-Mail unter …com zur Verfügung.
(…) Hinweis: Bei der DiGA („…“) kann die neue GOP … für die ärztliche Verlaufskontrolle und Auswertung berechnet werden. Dies ist einmal im Krankheitsfall möglich und die Leistung ist mit 64 Punkten (rund 7,64 Euro) bewertet.“
Dem Telefax-Schreiben beigefügt waren ein Formular für ein Kurzattest, in das als Indikation bereits die DiGA des Herstellers voreingetragen war sowie ein Informationsanforderungsblatt, mit dem der Arzt und sein Praxisteam kostenlose telefonische Beratung, Informationsmaterialien, einen Testzugang sowie Online-Fortbildungen betreffend die DiGA anfordern konnten.
II. Wie argumentierten die Beteiligten?
Der DiGA-Hersteller vertrat die Rechtsansicht, er habe den Patienten erkennbar bei der Geltendmachung seines Anspruches nach § 33a Satz 1 SGB V auf Versorgung mit einer DiGA unterstützt und sei damit seinen Informations- und Aufklärungspflichten nachgekommen. Auch die Wahlfreiheit des Patienten sei nicht eingeschränkt, wenn der Hersteller einer bestimmten DiGA bei der Erlangung einer bereits vom Patienten vorausgewählten DiGA unterstütze. Dem Fax komme allenfalls ein werblicher Nebeneffekt zu, im Fokus stünde nicht der Absatz, sondern das Patientenwohl.
Die Wettbewerbszentrale hingegen argumentierte, der DiGA-Hersteller setze Patienten, deren Interesse an der App sie zunächst wecke, als sog. „Türöffner“ gegenüber ÄrztInnen ein, um sich weitere Absatzwege zu eröffnen. Die Telefax-Werbung verstoße zudem gegen das Abspracheverbot nach § 33a Abs. 5 SGB.
III. Warum entschied das OLG zugunsten der Wettbewerbszentrale?
Das OLG war der Überzeugung, dass das dem Arzt übersandte Fax Werbung enthielt und den Arzt unzumutbar belästige, weil dieser in eine Übermittlung von Werbung per Fax nicht eingewilligt habe. Hinsichtlich der streitentscheidenden Frage, wo genau im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen bloßer Information des Arztes und unzulässiger Werbung des DiGA-Herstellers liegt, stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, ob es sich um Informationen handelt, die auch ein Patient seinem Arzt übermitteln würde, wenn er sich selbst um eine Verordnung bemühen würde. Das Gericht hob hervor, dass neben der Voreintragung der eigenen DiGA und der Bereitstellung eines Informationsabrufbogens insbesondere der separate „Hinweis“ (siehe oben), dass bei der DiGA die neue GOP für die ärztliche Verlaufskontrolle und Auswertung berechnet werden könne, als Werbung zu qualifizieren sei. Denn mit diesem Zusatz, der über das hinausgehe, was ein Patient seinem Arzt gegenüber mitteilen würde, mache der Hersteller, so das Gericht, auf finanzielle Vorteile für den Arzt aufmerksam und hebe die konkrete DiGA gegenüber anderen unzulässig hervor. Im Übrigen bestünde keine gesetzliche Verpflichtung seitens der Hersteller, ÄrztInnen anlasslos über DiGA zu informieren, insbesondere einen möglichen Wunsch nach Informationen mit einem Informationsanforderungsblatt erst abzufragen.
Das Gericht sah es im Ergebnis als erwiesen an, dass ein DiGA-Hersteller, der direkt mit dem Arzt Kontakt aufnimmt, primär das Ziel der Absatzförderung verfolge. Der Hersteller sei auch kein Stellvertreter des Patienten, weil dies voraussetze, dass insoweit auch eine ärztliche Untersuchung des Herstellers anstelle des Patienten stattfinden könnte, was nicht der Fall sei. Dass Patient von sich aus Interesse an der DiGA bekundet hatte und der DiGA-Hersteller quasi als Stellvertreter auf dessen Wunsch und mit seinem schriftlichen Einverständnis an die betreffende Arztpraxis herantrat, spielte insoweit keine Rolle. Auch dass der Arzt auf seiner Website öffentlich die Faxnummer seiner Praxis angegeben und PatientInnen dazu aufgefordert hatte, seine Praxis zum Zwecke der Rezeptausstellung über Fernkommunikationsmittel zu kontaktieren, konnte die Entscheidung nicht zugunsten des DiGA-Herstellers beeinflussen.
IV. Welche Bedeutung hat das Urteil für DiGA-Hersteller?
Grundsätzlich gilt, dass Hersteller von DiGA vielfältige und auch kombinierte Vertriebswege wählen können: Den Direktvertrieb, den ärztlicher Vertriebskanal, Apotheken sowie digitale Kanäle. Wichtig ist dabei, dass die Ausgestaltung innerhalb des geltenden Rechtsrahmens erfolgt.
Eine Zusammenarbeit von DiGA-Herstellern mit Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Verordnung einer DiGA ist zulässig, solange keine unzulässige Zuwendung oder Einflussnahme (§ 7 HWG, § 299 StGB) erfolgt. Die Unterstützung der Verordnungsfähigkeit durch Aufklärung oder Informationsmaterialien kann zulässig sein, sofern Transparenz und Sachlichkeit gewahrt sind. Der Vertrieb über digitale Plattformen – z. B. Online-Marktplätze, Apothekenportale oder eigene Hersteller-Apps – ist zulässig, wenn dabei die datenschutzrechtlichen und gesundheitsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Trennung von Werbung und fachlicher Information zu legen.
V. Fazit und Empfehlung
Das OLG Brandenburg bringt Klarheit in einen sensiblen Bereich: Werbung für DiGA ist möglich, setzt aber enge inhaltliche und formale Grenzen. Auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich eine bessere Informationsgrundlage für Ärztinnen und Ärzte schaffen wollte, damit DiGA endlich überall in der Versorgungsrealität ankommen, sollten Hersteller bei der direkten Kontaktaufnahme zu Arztpraxen mit Fingerspitzengefühl vorgehen. Entscheidend bleibt eine transparente, sachliche und dem Patientenwohl verpflichtete Ausgestaltung sämtlicher Informationen. Als spezialisierte Kanzlei für Fragen der Digitalisierung in der Medizin stehen wir Ihnen gerne mit juristischem Know-how und Fingerspitzengefühl zur Seite, um Ihre Werbung rechtssicher und effektiv zu gestalten.
