19. August 2019

Das Urteil des Landgerichts München I vom 16.07.2019 zur Frage der Zulässigkeit von Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung in Form eines digitalen Arztbesuchs gibt Anlass dazu, einen genaueren Blick auf den digitalen Arztbesuch und die damit einhergehenden Problemstellungen zu werfen. Das Urteil lautet dahingehend, dass die private Krankenversicherung Ottonova es zu unterlassen hat, für ärztliche Fernbehandlung in Form eines digitalen Arztbesuchs zu werben. Näheres dazu finden Sie in unserem entsprechenden Blogbeitrag.

„Deutschlands erste digitale private Krankenversicherung“ Ottonova bietet über eine App den digitalen Arztbesuch für die Versicherten an. Per App sollen Diagnose, Therapieempfehlung und Krankschreibung ermöglicht werden. Ottonova arbeitet dabei mit dem Schweizer Partner eedoctors zusammen.

Lockerung des Fernbehandlungsverbots

Das Fernbehandlungsverbot wurde durch Schaffung des § 7 Abs. 4 Satz 3 MBO-Ä gelockert, indem eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmittel im Einzelfall erlaubt sein kann. Dies muss im Einzelfall ärztlich vertretbar sein und die erforderliche ärztliche Sorgfalt muss insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt werden.

Diese abstrakte Formulierung der Zulässigkeitsgrenzen schafft zwar die Möglichkeit der individuellen Beurteilung, sodass im Einzelfall von ärztlicher Seite abgewogen werden kann und muss, in welchem Rahmen noch von einer zulässigen Fernbehandlung ausgegangen werden kann. Diese fließenden Grenzen erzeugen aber keine Rechtssicherheit für den behandelnden Arzt. Die Einzelfallentscheidung kann je nach ärztlicher Ermessensausübung – auch bei gleichgelagerten Fällen – unterschiedlich ausfallen. Eine zu liberale ärztliche Beurteilung würde zu einer berufsordnungswidrigen Fernbehandlung führen.

Unzulässigkeit der Werbung für Fernbehandlungen

In Anbetracht der Lockerung der MBO-Ä scheint § 9 HWG, der die Werbung für Fernbehandlungen für unzulässig erklärt, nicht mehr zeitgemäß. Auch wenn die Fernbehandlung nach der MBO-Ä immer noch einen Ausnahmefall darstellen soll und nur im Einzelfall in Betracht kommt, sollte das Werbeverbot gemäß § 9 HWG entsprechend auch gelockert werden, sodass ein Gleichlauf von Zulässigkeit und Werbemöglichkeit erzielt wird.

Probleme des digitalen Arztbesuchs

Die Einführung und die Zulässigkeit digitaler Arztbehandlungen wirft in einer Folgenbetrachtung einige Fragen auf.

Der von Ottonova angebotene digitale Arztbesuch hat zur Folge, dass eine Behandlung über Ländergrenzen hinweg stattfindet. Ähnlich ist es bei Zava (ehemals DrEd). Zava ist Anbieter telemedizinischer Leistungen für Patienten in Deutschland und Europa. Bei der Online-Arztpraxis Zava wird man laut der Darstellung auf der Homepage von deutschsprachigen Ärzten schnell, diskret und kompetent aus der Ferne behandelt. Man füllt zunächst einen Online-Fragebogen aus, der dann ärztlich ausgewertet wird. Bei Eignung wird ein Rezept ausgestellt und das passende Medikament versendet. Auch hier kann es sein, dass ein deutschsprachiger Arzt aus dem Ausland berät.

Zum einen stellt sich die Frage, ob und wie solche fernärztlichen Behandlungen vergütet werden. Ottonova bietet solche als Leistungen der privaten Krankenversicherung an. Bei Zava sind die Kosten vom Patienten zu entrichten und liegen für die Sprechstunde je nach Art der Behandlung zwischen 9 € und 29 €, für Tests zwischen 29 € und 89 €. Alle derzeit angebotenen fernärztliche Behandlungen stellen privatärztliche Leistungen dar.

Zum anderen birgt die Fernbehandlung ohne Sichtkontakt oder vorherigen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient die Gefahr des Missbrauchs. Zukunftsträchtig ist insbesondere die Fernbehandlung ohne Videoübertragung. Denn mittels Videoübertragung wird die Situation aus dem Behandlungszimmer lediglich auf das Smartphone oder den Laptop übertragen. Zwar geht das mit einer Einsparung der Anfahrts- und Wartezeit einher, eine Fernbehandlung ohne Sichtkontakt steigert die Effizienz im Vergleich dazu allerdings um ein Vielfaches. Füllt man nun aber alleinig ein Formular aus und bekommt daraufhin bereits ein Rezept zugesandt, stellt sich die Frage, wie einerseits etwaigem Missbrauch vorgebeugt wird und andererseits sichergestellt wird, dass die ärztliche Beratung qualitativen Standards entspricht und inhaltlich richtig ausfällt. Allein das Beschreiben eigener Symptome durch den Patienten, der in der Regel medizinischer Laie ist, kann zu Ungenauigkeiten oder Missverständnissen führen.

Weiterhin hat die Wettbewerbszentrale als Klägerin auf zwei Punkte im Verfahren vor dem Landgericht München I hingewiesen:

Den Arzt trifft gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Pflicht, bestimmte infektiöse Krankheiten zu melden. Mit Blick auf diese Pflicht stellt sich die Frage, wie der fernbehandelnde Arzt dieser nachkommen soll und die meldepflichtige Krankheit erkennen soll.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie normiert, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund ärztlicher Untersuchung erfolgen darf. Eine Krankschreibung per App würde mangels vorausgehender Untersuchung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zuwiderlaufen und einen Pflichtverstoß erzeugen, wenn ein fernbehandelnder Arzt eine Krankschreibung ausstellt.

Ausblick zum digitalen Arztbesuch

Telemedizinische Leistungen stellen eine zukunftsträchtige Entwicklung im Gesundheitswesen dar und steigern die Effizienz des Gesundheitssystems bei einem stetig steigenden Behandlungsbedarf. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang und in welcher Ausgestaltung diese sich etablieren werden. Insbesondere mit Blick auf die grenzüberschreitenden Beratungen wird abzuwarten sein, ob die Politik hier beschränkend eingreift, oder ob es in der Zukunft auch eine ärztliche Beratung aus fernen Ländern per Kontaktformular geben kann. An dieser Stelle sind insbesondere die Standesvertreter der Ärzte gefragt sich bei der Entwicklung einzuschalten, um die in Deutschland tätigen Ärzte zu unterstützen.

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2 Antworten

  1. Entweder habe ich es überlesen oder es fehlt wirklich:
    Bei solchen Arten von „Arztbesuchen über das Internet“ besteht das Problem mit dem Rezept: (Originalrezept) vom Drucker des Arztes UND die Originalunterschrift des Arztes auf diesem Dokument.
    Schöne Grüße

  2. Lieber Leser „evernotation“,
    tatsächlich ist auch das Thema Rezept eine der bestehenden Herausforderungen bei digitalen Arztbesuchen. Bei einer Fernbehandlung beispielsweise via App kann dem Versicherten bisher grundsätzlich noch kein elektronisches Rezept ausgestellt werden.
    In Bezug auf die derzeit auch in den Medien sehr präsente Videosprechstunde verfolgt Herr Spahn ja bereits die Rezeptausstellung auf elektronischem Wege.
    Insofern sind die anstehenden Entwicklungen im Bereich der Telemedizin sehr spannend und es ist abzuwarten, welche Änderungen in den nächsten Monaten noch vorgenommen werden.

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