Die ePA ist da! Und die Frage lautet: Sind unsere Patientendaten in sicheren Händen? Ein juristischer Blick auf die Schweigepflicht
Viele Patientinnen und Patienten fragen sich anlässlich der bundesweiten Einführung der ePA, ob ihre sensiblen Gesundheitsdaten auch dann noch ausreichend geschützt sind, wenn nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch andere Personen damit in Kontakt kommen. Müssen wir uns Sorgen machen?
Die kurze Antwort lautet: Nein, es besteht kein Grund zur Sorge bei der ePA.
Zwar ist der Kreis derjenigen, die Zugang zu Patientendaten haben, in den letzten Jahren gewachsen – zum Beispiel durch zunehmende Arbeitsteilung in Arztpraxen und Kliniken. Doch juristisch betrachtet sind auch all diese Personen genauso an die Schweigepflicht gebunden wie Ärztinnen und Ärzte.
Was bedeutet das genau?
Zwar sprechen wir im Alltag oft von der „ärztlichen Schweigepflicht“, doch tatsächlich erstreckt sie sich auf viele weitere Berufsgruppen im Gesundheitswesen. Ihre Grundlage findet sich vor allem in § 203 des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Paragraf macht deutlich: Wer unbefugt sensible Informationen weitergibt, macht sich strafbar.
Nicht nur Ärztinnen und Ärzte unterliegen dieser Regelung. Auch medizinische Fachangestellte (MFA), medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten (MTA), Verwaltungskräfte wie Sprechstundenhilfen oder jede andere Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Patientendaten in Berührung kommt, sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch für die ePA.
Darüber hinaus gibt es berufliche Verhaltensregeln, etwa in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer. Nach § 9 Abs. 3 dieser Ordnung müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur über die Schweigepflicht belehren, sondern diese Belehrung auch schriftlich dokumentieren. Ärztinnen und Ärzte tragen also Verantwortung dafür, dass auch ihr gesamtes Team diese Pflicht ernst nimmt.
Wichtig zu wissen
Die Schweigepflicht gilt übrigens auch zwischen Ärztinnen und Ärzten. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Patientin oder des Patienten dürfen selbst behandelnde Kolleginnen und Kollegen keine Informationen untereinander austauschen.
Fazit
Auch wenn heute mehr Menschen im Gesundheitswesen mit Patientendaten arbeiten, ist der gesetzliche Schutz unverändert hoch. Verstöße werden konsequent verfolgt. Menschliches Fehlverhalten und technisches Versagen sind natürlich nie auszuschließen, rein juristisch sind die Daten der PatientInnen aber auch dann sicher, wenn MitarbeiterInnen aus der Arztpraxis mit der ePA arbeiten. Die ärztliche Schweigepflicht gilt – anders als ihr Name vermuten lässt – eben nicht nur für ÄrztInnen. Bei Fragen, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten zu allen Fragen rund um das Thema Schweigepflicht und Datenschutz im Gesundheitswesen.