Der Markt für telemedizinische Dienstleistungen ist bislang klein. Nach dem Zi-Trendreport zur vertragsärztlichen Versorgung lag die Anzahl der Videosprechstunden im Jahr 2025 bei rund 1,5 Millionen. Im Vergleich zu insgesamt etwa 300 Millionen Behandlungsfällen machten Videosprechstunden damit nur rund 1 % aus. Trotz dieses geringen Anteils an der Gesamtversorgung befasst sich der Bundesgerichtshof derzeit mit dieser Thematik (BGH – I ZR 118/24).
Der Hintergrund: Online-Diagnosen per Fragebogen
Im Zentrum des Rechtsstreits steht eine Internetplattform, die Patienten eine ärztliche Konsultation zu bestimmten Krankheitsbildern – etwa Erektionsstörungen, Haarausfall oder Akne – anbietet. Der Ablauf ist dabei vollständig digital organisiert. Interessierte füllen zunächst einen Online-Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand aus. Anschließend prüfen kooperierende Ärzte im Ausland (zunächst im Vereinigten Königreich, später in Irland) die Angaben. Wenn der Arzt die Behandlung für geeignet hält, stellt er ein Rezept aus, das an eine Versandapotheke weitergeleitet wird. Die Medikamente werden anschließend direkt an den Patienten versandt. Ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient – etwa in Form eines Arztbesuchs, eines Telefongesprächs oder einer Videosprechstunde – findet dabei nicht statt. Ein Wettbewerbsverband hielt die Darstellung auf der Website für rechtswidrig.
Die zentrale Rechtsfrage: Werbung für Fernbehandlung
Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens ist § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dieser verbietet es grundsätzlich für Fernbehandlungen zu werben. Eine Fernbehandlung liegt vor, wenn ein Arzt eine Diagnose stellt oder eine Behandlung durchführt, ohne den Patienten persönlich zu sehen bzw. körperlich zu untersuchen. Der Kontakt erfolgt in diesen Fällen ausschließlich über Kommunikationsmittel. Seit einer Gesetzesänderung gilt allerdings eine Ausnahme: Werbung für Fernbehandlungen ist zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich ist (§ 9 S. 2 HWG).
Die erste Instanz: Klage scheitert zunächst (Urteil v. 30.03.2023 – 17 HK O 2162/21)
Das Landgericht München I wies die Klage zunächst ab. Der Grund lag allerdings weniger in einer inhaltlichen Bewertung der Werbung, sondern in prozessualen Fragen. Nach Auffassung des Landgerichts wäre der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt gewesen. Der klagende Verband hätte im Wesentlichen die gesamte Webseite der Plattform angegriffen, ohne genau zu benennen, welche konkreten Aussagen rechtswidrig sein sollten. Ein Unterlassungsantrag müsse hingegen so formuliert sein, dass klar erkennbar ist, welches Verhalten genau verboten werden soll. Da diese Konkretisierung fehlt, wurde die Klage abgewiesen.
Die zweite Instanz: Werbung unzulässig (Urteil v. 18.04.2024 – 29 U 1824/23e)
In der Berufungsinstanz kam das Oberlandesgericht (OlG) München zu einem anderen Ergebnis. Das OLG stellte klar, dass der Unterlassungsantrag ausreichend bestimmt gewesen war, weil er auf die konkrete Gestaltung der Website Bezug nahm. In der Sache selbst bejahte das OLG schließlich einen Wettbewerbsverstoß. Die Website stelle eine Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung dar, da sie eine Diagnose und Therapieempfehlung auf Grundlage eines Online-Fragebogens ohne persönlichen Arztkontakt verspreche.
Nach Ansicht des Gerichts greife auch die gesetzliche Ausnahme des § 9 S. 2 HWG nicht. Die Plattform habe nicht nachweisen können, dass eine Behandlung etwa von Erektionsstörungen nach allgemein anerkannten medizinischen Standards ohne persönlichen Arztkontakt möglich sei. Entscheidend war dabei auch ein weiterer Punkt: Die Beklagte (Internetplattform) argumentierte, dass Fernbehandlungen nach ausländischem Berufsrecht zulässig seien. Das Gericht hielt dies allerdings für unerheblich. Für die Anwendung des § 9 HWG komme es allein auf die medizinischen Standards an – nicht auf berufsrechtliche Regelungen im In- oder Ausland.
Was passiert jetzt nach der OLG Entscheidung?
Nun befasst sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall der Online-Diagnose. Der Rechtsstreit berührt mehrere grundsätzliche Fragen:
Gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung im Gesundheitswesen hat diese Frage praktische Bedeutung. Viele telemedizinische Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass Patienten zunächst online mit Ärzten in Kontakt treten. Das Urteil wird am 26.03.2026 verkündigt. Hoffentlich bringt es Licht ins Dunkle.
