11. Oktober 2019

Es ist im Prinzip genau so wie bei der Nutzung von WhatsApp. Jeder weiß oder sollte es zumindest einmal gehört haben, dass die Nutzung rechtlich problematisch ist. Trotzdem hat WhatsApp in den beruflichen Alltag vieler Menschen Einzug gehalten. Es ist nur eine Frage der Zeit, wie lange das noch gut geht.

So ähnlich ist es bei der Gestaltung von Verträgen, also insbesondere Praxisverträgen, wie Gesellschaftsverträgen, Mietverträgen oder Praxisübernahmeverträgen ohne anwaltlichen Rat. Denn ist Deutschland gilt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), wonach außergerichtliche Rechtsdienstleistungen Anwälten und einzelnen besonderen Berufsgruppen vorbehalten sind. Der Rechtsuchende, der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung sollen dadurch vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden.

Legal Tech Unternehmen auf dem Vormarsch

Nun gibt es zugegebenermaßen einige Rechtsgebiete, vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes, bei denen die Durchsetzung der Rechte des Einzelnen oftmals daran scheitert, weil der Gang zum Anwalt aus Kostengründen gescheut wird; dies obwohl die Erfolgsaussichten gut sind. Gleichzeitig handelt es sich bei diesen Fällen um eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte, die sich auf Grund der ähnlichen Fallgestaltung und rechtlichen Beurteilung gut standardisieren lassen. Man denke hier an Flugverspätungen, Verspätungen der Bahn, den Dieselskandal etc. Diese Tatsache hat einige Legal Tech Unternehmen ins Leben gerufen, die sich genau auf diese Fallgestaltungen konzentriert haben und die Durchsetzung der Rechte online und kostengünstig erledigen; als Beispiele. können hier z.B. www.myright.de oder www.widerrufsrecht.de genannt werden.

Entscheidung des LG Köln zu Smartlaw

In einer aktuellen Entscheidung vom LG Köln, Urteil vom 08.10.2019 (Az. 33 O 35/19) befassten sich die Richter mit dem Legal Tech Unternehmen Smartlaw. Dort findet der Rechtssuchende z.B. Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge oder Mietverträge, die mit Hilfe eines Fragen-Antwort-Katalogs generiert werden können. Beworben wird diese Dienstleistung mit dem Slogan „günstiger als ein Anwalt“ (sic). Der Betreiber des Portals ist die Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Geklagt hatte die Anwaltskammer Hamburg, die in dieser Unternehmung einen Verstoß gegen des RDG sieht.

Das LG hat die Ansicht der Anwaltskammer bestätigt und ein Verbot ausgesprochen, diese Dienstleistungen weiter anzubieten oder dafür wie bisher zu werben. Die Richter bewerten die dargestellten digital generierten Vertragsdokumente als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, die nur von Anwälten erbracht werden dürfen.

Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht; bislang liegt nur eine Pressemitteilung vor. Darüber hinaus ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH hat bereits angekündigt in Berufung zu gehen, sodass der weitere Verlauf abzuwarten ist.

Praxistipp

Wie ausgeführt, bleibt der weitere Verlauf abzuwarten. Smartlaw ist nach www.wenigermiete.de damit das zweite Legal Tech Unternehmen, das sich einer gerichtlichen Klärung ausgesetzt sieht. Bei „wenigermiete“ entscheidet der BGH am 16.10.2019 über die Zulässigkeit der Unternehmung.

Es ist sicherlich einerseits so, dass diese Legal Tech Unternehmen gerade im Verbraucherschutz zu einer erhöhten Durchsetzung der Rechte verhelfen und somit im Grundsatz zu befürworten sind. Andererseits gilt es, den Rechtsverkehr und das System insgesamt vor unqualifizierten Rechtsauskünften zu schützen. Bei Google handelt es sich eben nicht um einen Anwalt. Im Übrigen auch nicht um einen Arzt, sondern um eine Suchmaschine.

Hinzukommt, dass Anwälte und Ärzte für ihre Berufsausübung eine Haftpflichtversicherung unterhalten, die im Falle einer fehlerhaften Beratung oder fehlerhaften Behandlung greift. Dies ist bei Legal Tech Unternehmen, die nicht von Anwälten betrieben werden, nicht der Fall.

Die Beliebtheit der Legal Tech Unternehmen zeigt, dass eine Nachfrage in der Bevölkerung besteht, die bedient werden möchte. Was spräche denn dann dagegen, dass Legal Tech Unternehmen eben nur von Anwälten betrieben werden dürfen? Eigentlich erst einmal nichts.

In diesem Sinne freuen wir uns, Sie im Rahmen unserer Online-Videoberatung begrüßen zu dürfen.

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