Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist kein reines Zukunftsprojekt mehr – sie ist Realität. Die Telematikinfrastruktur (TI) bildet das gesetzliche und technische Rückgrat der vernetzten Versorgung in Deutschland. Wer eine Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Apotheke oder ein Krankenhaus betreibt oder Hilfsmittelerbringer ist, muss sich mit der TI auseinandersetzen, denn die Pflichten sind verbindlich und die Sanktionen bei Nichtbeachtung spürbar. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand 2026.
Was ist die Telematikinfrastruktur?
306 Abs. 1 S. 2 SGB V definiert die TI als „interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur“, die der Vernetzung aller Akteure im Gesundheitswesen dient. Bildlich gesprochen handelt es sich um die „Datenautobahn des Gesundheitswesens“. Die Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA) oder das E-Rezept sind gewissermaßen die Fahrzeuge, die auf dieser Autobahn fahren. Ziel ist ein schnellerer und sicherer Zugriff auf medizinische Informationen zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
Die TI ist dabei als einrichtungsübergreifender Rahmen für die Datenübermittlung im Gesundheitswesen konzipiert. Betrieben wird sie unter Aufsicht der gematik GmbH, deren Gesellschafter der Bund (51 %), der GKV-Spitzenverband (24,5 %) und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer (24,5 %) sind.
Geschichtlicher Hintergrund
Die Ursprünge reichen bis ins Jahr 2003 zurück, als das GKV-Modernisierungsgesetz den Auftrag zur Schaffung der gematik und der TI formulierte. Ab 2011 wurden die ersten elektronischen Gesundheitskarten ausgegeben. Seit 2017 besteht die Anbindungspflicht für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, seit September 2020 für Apotheken und seit dem 1. Januar 2021 für Krankenhäuser. Das E-Rezept für Arzneimittel ist seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend, und die ePA startete im Jahr 2025.
Die Drei-Schichten-Architektur
Die TI ist in drei Schichten aufgebaut:
- Dezentrale Infrastruktur: Die Komponenten vor Ort – Konnektor, Kartenterminals, SMC-B (Praxisausweis) und elektronischer Heilberufsausweis (eHBA).
- Zentrale Infrastruktur: Das gesicherte Netz mit VPN-Zugangsdiensten – die „Autobahn” selbst, verschlüsselt und vom normalen Internet getrennt.
- Anwendungsinfrastruktur: Zentral bereitgestellte Dienste für ePA, E-Rezept, KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und weitere Fachdienste.
Wer muss sich anbinden – und was wird benötigt?
Die Pflicht zur TI-Anbindung betrifft sämtliche Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Arzt- und Zahnarztpraxis werden Konnektor, stationäres Kartenterminal, SMC-B und eHBA benötigt. Die Hardware ist für beide Berufsgruppen identisch; lediglich die Software unterscheidet sich (Praxisverwaltungssystem bzw. Zahnarztverwaltungssystem). Krankenhäuser benötigen eine skalierte Ausstattung mit mehreren Kartenterminals und Integration ins Krankenhausinformationssystem. Hilfsmittelerbringer – etwa Sanitätshäuser oder Orthopädietechniker – müssen sich bis zum 1. Oktober 2027 anschließen (§ 360 Abs. 8 SGB V).
TI-Gateway und TI 2.0: Die Zukunft ist softwarebasiert
Statt eines physischen Konnektors vor Ort können Praxen heute einen gehosteten Konnektor im Rechenzentrum nutzen – das sogenannte TI-Gateway. Spezialisierte Anbieter betreiben diese Infrastruktur als Dienstleistung („TI as a Service“), was insbesondere für MVZ mit mehreren Standorten erhebliche Vorteile bietet. Die gematik plant die Abschaltung des bisherigen „Sicheren Netzes” zum 31. Oktober 2028. Die TI 2.0 wird vollständig auf softwarebasierte Zugänge setzen – der physische Konnektor wird dann Geschichte sein.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Seit dem 15. Januar 2025 erhalten alle rund 74 Millionen GKV-Versicherten automatisch eine ePA – es sei denn, sie widersprechen aktiv. Die Widerspruchsrate liegt bei lediglich ca. 5 %. Seit dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der ePA für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte verpflichtend.
Was steht in der ePA? Automatisch eingestellt werden Leistungs- und Abrechnungsdaten der Krankenkasse sowie Dispensierdaten aus dem E-Rezept. Ärzte und Zahnärzte müssen Laborbefunde, Befundberichte aus bildgebender Diagnostik und eArztbriefe einstellen. Auf Patientenwunsch kommen Impfpass, Mutterpass und DMP-Daten hinzu.
Widerspruchsrechte der Patienten: Versicherte können der ePA insgesamt widersprechen, den Zugriff einzelner Praxen sperren oder der Speicherung einzelner Dokumente widersprechen. Bei stigmatisierenden Diagnosen (z. B. psychische Erkrankungen, Geschlechtskrankheiten) besteht eine besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht.
Haftungsfragen: Es gibt keine anlasslose Ausforschungspflicht. Der Arzt muss nicht routinemäßig die gesamte ePA durchlesen, sondern nur bei gegebenem Anlass gezielt Einsicht nehmen. Da Patienten Dokumente löschen oder verbergen können, kann die Akte unvollständig sein – ein Haftungsvorwurf scheidet aus, wenn kein Anlass zur Nachfrage bestand.
E-Rezept
Seit dem 1. Januar 2024 müssen alle Vertragsärzte und Vertragszahnärzte Arzneimittel elektronisch verordnen (§ 360 Abs. 1 SGB V). Der Arzt signiert die Verordnung mit seinem eHBA, sie wird auf den Fachdienst der gematik übertragen, und der Patient löst sie in der Apotheke per eGK, per eRezept-App oder per Papierausdruck mit 2D-Code ein. Seit dem 1. Juli 2025 können auch Betäubungsmittelrezepte elektronisch verordnet werden. Für Heil- und Hilfsmittel wird das E-Rezept ab dem 1. Januar bzw. 1. Juli 2030 verpflichtend.
KIM – Kommunikation im Medizinwesen
KIM ist der sichere E-Mail-Dienst der TI mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Er ersetzt Fax und Brief und wird genutzt für eArztbriefe, die elektronische AU-Bescheinigung (seit Oktober 2021 Pflicht), Laborbefunde und Überweisungen. Seit Oktober 2025 läuft auch die Quartalsabrechnung bei der KV exklusiv über KIM. Im bundesweiten Verzeichnisdienst der TI sind alle angebundenen Einrichtungen mit ihrer KIM-Adresse gelistet. Für die behandlungsbezogene Kommunikation über KIM ist in der Regel keine gesonderte Einwilligung des Patienten erforderlich (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO).
Finanzierung und Pauschalen
Die Finanzierung regelt § 376 SGB V. Vertragsärzte erhalten eine monatliche TI-Pauschale, deren Höhe sich nach der Praxisgröße richtet: Bis drei Ärzte beträgt sie 263,62 Euro pro Monat, bei vier bis sechs Ärzten 313,52 Euro und bei sieben bis neun Ärzten 359,10 Euro. Fehlt der Nachweis einer Pflichtanwendung (z. B. das E-Rezept-Modul), wird die Pauschale um 50 % gekürzt; fehlen mehrere Anwendungen, entfällt sie ganz. Für Vertragszahnärzte gelten vergleichbare Pauschalen aus der TI-Finanzierungsvereinbarung zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband. Krankenhäuser erhalten Zuschläge nach §§ 377 ff. SGB V.
Wichtig: Der Gesetzgeber erstattet nicht die vollen Kosten, sondern gewährt lediglich eine Pauschale als Anschubfinanzierung.
Sanktionen bei Nichtanbindung
Die Konsequenzen bei Nichtanbindung sind empfindlich. Seit dem 1. März 2020 beträgt die Honorarkürzung für Ärzte und Zahnärzte ohne Versichertenstammdaten-Management 2,5 %. Seit dem 1. Mai 2024 droht zusätzlich eine Kürzung von 1 %, wenn das E-Rezept-Modul nicht installiert ist. Bei einem Quartalsumsatz von 150.000 Euro entspricht das bereits 1.500 Euro pro Quartal. Die Kürzung dauert, bis die Anbindung nachgewiesen ist.
KI-Anwendungen und Plattformmodelle
Die TI ist nicht nur Pflicht, sondern auch Basis für innovative Anwendungen. Auf Grundlage der elektronischen Medikationsliste (eML) können KI-gestützte Systeme automatisiert Arzneimittelinteraktionen prüfen. Generative KI kann aus ePA-Daten Arztbrief-Entwürfe erstellen. Und KI-gestützte Auswertungen von Laborbefunden können Differentialdiagnose-Vorschläge generieren.
EU-Perspektive: Der Europäische Gesundheitsdatenraum (EHDS)
Die Verordnung (EU) 2025/327 über den European Health Data Space ist am 26. März 2025 in Kraft getreten. Der grenzüberschreitende Austausch von Patientenkurzakten und elektronischen Rezepten beginnt ab März 2029, Labordaten und Bilder folgen ab März 2031. Die TI-Schnittstellen müssen künftig EU-Standards entsprechen. Die EHDS-Verordnung sieht erhebliche Sanktionen vor – bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Compliance-Checkliste: Was Sie jetzt prüfen sollten
- Ist die TI-Anbindung mit zugelassenen Komponenten vorhanden und sind alle Fristen eingehalten?
- Ist der ePA-Befüllungsprozess organisiert und werden Patientenwidersprüche dokumentiert?
- Ist KIM eingerichtet, das Team geschult und der E-Rezept-Workflow funktionsfähig?
- Gibt es einen IT-Dienstleister-Vertrag mit Service-Level-Agreement, einschließlich Nachweis der Fachkunde (§ 332 SGB V)?
- Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung geprüft und ein Notfall-/Ausfallkonzept vorhanden?
Fazit
Die Telematikinfrastruktur ist keine vorübergehende regulatorische Mode, sondern die gesetzlich verankerte Basis der gesamten vernetzten Versorgung in Deutschland. Wer sie als Last empfindet, verpasst die Chance, Prozesse zu beschleunigen und die Versorgungsqualität zu steigern. Plattformmodelle schaffen Effizienz – einmal angebunden, vielfach vernetzt – innerhalb klarer gesetzlicher Leitplanken der §§ 306 ff. SGB V.
Unser Rat: Nutzen Sie die bestehenden und zukünftigen Möglichkeiten der Teilnahme an der TI, schulen Sie Ihre Teams und investieren Sie in rechtssichere Prozesse. Gerne beraten wir Sie individuell zu allen Fragen rund um die Telematikinfrastruktur.
Haben Sie Fragen zur Telematikinfrastruktur oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.
