Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 12.5.2026 – 4 UKl 3/25 entschieden: Wer einen KI-Chatbot auf seiner Klinik-Website einsetzt, trägt die volle Verantwortung für dessen Aussagen – selbst wenn die KI ausschließlich mit korrekten Daten gefüttert wurde. Die Revision zum BGH ist zugelassen.
Der Fall: KI erfindet Facharztbezeichnungen
Die Aesthetify GmbH aus Recklinghausen – betrieben von zwei Medizinern und Geschäftsführern – hatte auf ihrer Website einen KI-Chatbot integriert. Über dieses System konnten Patientinnen und Patienten Termine buchen und Fragen in Echtzeit beantwortet bekommen.
Das Problem: Der Chatbot vergab großzügig Facharztbezeichnungen, die so gar nicht existieren. Auf konkrete Fragen antwortete er unter anderem, die beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ sowie „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Diese Bezeichnungen entsprechen nicht den tatsächlich existierenden medizinischen Fachgebietstiteln nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern. Facharzttitel dürfen nur geführt werden, wenn sie nach den Weiterbildungsordnungen erworben und anerkannt sind – falsche oder nicht existente Bezeichnungen führen Patientinnen und Patienten in die Irre und sind regelmäßig unzulässig. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnte die Beklagte ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Klinik schaltete den Chatbot daraufhin ab, verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung.
Die Entscheidung des OLG Hamm
Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm – seit dem 1.7.2025 landesweit zentral zuständig für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in NRW – gab der Verbraucherzentrale Recht und verpflichtete das Unternehmen zur Unterlassung.
Kernaussagen des Urteils
1. Irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG
Die automatisierten Textausgaben des Chatbots bewertete das Gericht als unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG – irreführende Angaben über berufliche Qualifikationen.
2. KI-Chatbot ist kein „Dritter“ im Sinne des UWG
Das Gericht stellte klar: Ein KI-Chatbot ist rechtlich Teil der geschäftlichen Organisation des Unternehmens. Er ist kein unabhängiger „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher ist ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt.
3. Zurechnung auch bei korrekter Programmierung
Selbst wenn die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert hat, trägt sie für die Falschangaben betreffend die nicht existenten Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der reine Nachweis erfüllter Kontrollpflichten reicht nicht aus, um eine Haftung auszuschließen.
4. Persönliche Verantwortung der Geschäftsführer
Die Mediziner und Geschäftsführer tragen persönlich die Verantwortung für die Falschangaben. Ob ein Chatbot eingesetzt wird, ändert an der Verantwortung des Unternehmens grundsätzlich nichts, wenn er in dessen Sphäre betrieben wird.
Revision zum BGH zugelassen – Grundsatzentscheidung in Sicht
Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Für künftige Verfahren dürfte die BGH-Entscheidung wegweisend sein, weil sie Grundfragen der Haftung für KI-generierte Inhalte in der Werbung und im Gesundheitsbereich klären kann.
Was das Urteil für die Gesundheitsbranche bedeutet?
Das Urteil reiht sich in eine sich verfestigende Rechtsprechungslinie ein. Bereits das Landgericht Kiel hatte mit Urteil vom 15.11.2024 (Az. 6 O 151/23) klargestellt: Wer KI einsetzt, ist für deren Ergebnisse verantwortlich – unabhängig davon, ob die KI autonom agiert. Das LG Kiel stützte sich dabei auf das Prinzip der Störerhaftung.
Für Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Einrichtungen sind die Implikationen erheblich:
- Eine KI ist nicht selbst rechtsfähig. Sie kann weder verklagt werden noch eine eigene Haftung übernehmen. Verantwortlich sind immer diejenigen, die die KI einsetzen und unter deren Namen die Systeme agieren.
- Ein Verweis auf die „Autonomie“ der KI befreit nicht von der ärztlichen Sorgfaltspflicht.
- Die Haftung reicht über Wettbewerbsrecht hinaus. Neben irreführenden Qualifikationsangaben sind fehlerhafte Diagnosehinweise, falsche Therapieempfehlungen oder irreführende Patienteninformationen durch Chatbots denkbar – mit weitreichenden haftungsrechtlichen Konsequenzen.
- Die dogmatische Einordnung verschärft die Lage: Da der Chatbot kein „Dritter“ ist, kann sich der Betreiber gerade nicht auf die niedrigere Schwelle der Verkehrssicherungspflicht zurückziehen. Es liegt eine unmittelbare eigene geschäftliche Handlung vor.
Praxisempfehlungen: So minimieren Sie das Haftungsrisiko
Wer KI-Chatbots in der Praxis oder Klinik einsetzt, sollte folgende Maßnahmen umsetzen:
- Sorgfältige Auswahl und regelmäßige Überprüfung der eingesetzten KI-Systeme – insbesondere regelmäßige Tests der Chatbot-Antworten auf sachliche Richtigkeit
- Klare vertragliche Regelungen mit KI-Anbietern einschließlich Haftungsklauseln und Gewährleistungsregelungen
- Technische Absicherung: Chatbots sollten so konfiguriert werden, dass sie bei Fragen zu Qualifikationen, Facharzttiteln oder medizinischen Leistungen ausschließlich auf freigegebene, statische Antworten zurückgreifen und keine freien Textgenerierungen vornehmen
- Transparenz gegenüber Patienten hinsichtlich des KI-Einsatzes
- Menschliche Kontrollinstanzen bei jeder automatisierten Kommunikation, die fachliche Qualifikationen, Diagnosen oder Therapieempfehlungen betrifft
- Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung, damit mögliche Schäden durch KI-Fehlfunktionen abgedeckt sind
- Berufsrechtliche Compliance sicherstellen: Facharztbezeichnungen und Qualifikationsangaben dürfen ausschließlich korrekt und im Einklang mit den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern kommuniziert werden – durch Menschen wie durch Maschinen
Fazit
Das Urteil des OLG Hamm sendet ein unmissverständliches Signal: KI-Chatbots sind keine rechtsfreien Räume und keine „Dritten“, hinter denen sich Betreiber verstecken können. Sie sind Werkzeuge des Betreibers – und der Betreiber haftet für ihre Aussagen wie für eigene geschäftliche Handlungen. Gerade im sensiblen Bereich der Gesundheitsbranche, in dem Vertrauen in ärztliche Qualifikation zentral ist, wiegt irreführende Kommunikation besonders schwer. Mit der zugelassenen Revision zum BGH steht eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung bevor, die den Haftungsrahmen für KI im geschäftlichen Verkehr verbindlich abstecken wird.
Wie wir Sie unterstützen können?
Das Thema KI-Haftung gewinnt – auch mit Blick auf den EU AI Act – kontinuierlich an Bedeutung. Wenn Sie KI-Systeme in Ihrer Praxis oder Klinik einsetzen oder deren Einsatz planen, beraten wir Sie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, Haftungsrisiken und vertraglichen Anforderungen. Sprechen Sie uns an, damit Sie die Chancen von KI sicher nutzen und zugleich rechtliche Fallstricke vermeiden.
Mehr dazu auch unter: https://medizinrecht-blog.de/digitalisierung/unternehmen-haften-fuer-ki-fehler-was-das-fuer-die-gesundheitsbranche-bedeutet/
