14. November 2025

Die Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen steht aktuell vor einem tiefgreifenden Wandel. Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 sind zahlreiche Entscheidungen zu treffen, die erhebliche Auswirkungen für Klinikleitungen haben. Drei aktuelle Beschlüsse des OVG Münster (OVG Münster v. 11.7.2025 – 13 B 280/25, 13 B 305/25 und 13 B 298/25) sorgen hierbei für Klarheit und stellen wichtige Weichen für die künftige Vergabe medizinischer Leistungsgruppen. Doch was steckt hinter diesen Entscheidungen – und welche Lehren lassen sich für die Praxis ableiten?

Worum geht es bei der Krankenhausplanung in NRW und dem Krankenhausplan 2022?

Der neue Krankenhausplan für NRW verfolgt das Ziel, die Versorgung bedarfsgerechter, qualitätsorientierter und wirtschaftlicher auszurichten. Medizinische Leistungen – sogenannte Leistungsgruppen – sollen gezielt leistungsstarken Standorten zugewiesen werden. Hintergrund der aktuellen OVG-Beschlüsse ist, dass verschiedene Krankenhausträger gerichtlich gegen ihre Nichtberücksichtigung in bestimmten Versorgungsbereichen vorgegangen sind. Sie forderten eine Überprüfung der Auswahlverfahren durch die Gerichte.

Wie hat das OVG Münster in den aktuellen Fällen entschieden?

Im Fokus der Beschlüsse stehen mehrere Fälle aus Düsseldorf, Mönchengladbach und Herne. In sämtlichen Verfahren ist es den klagenden Krankenhäusern nicht gelungen, eine Zuteilung der begehrten Leistungsgruppen zu erzwingen. Die Gerichte stellten klar, dass Bezirksregierungen im Rahmen der Bestenauswahl einen erheblichen Ermessensspielraum besitzen. Ausschlaggebend sind dabei insbesondere Fallzahlen, Mindestmengenvorgaben und weitere qualitätsorientierte Auswahlkriterien. Nur wer alle formalen und qualitativen Voraussetzungen zum Stichtag der behördlichen Entscheidung belegt, kann berücksichtigt werden. Nachträgliche Verbesserungen – etwa durch erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Kooperationsverträge – bleiben unberücksichtigt.

Welche Grundsätze und Anforderungen sollten Klinikträger jetzt beachten?

Aus den aktuellen OVG-Beschlüssen lassen sich mehrere Grundsätze ableiten, die für die strategische Ausrichtung von Krankenhäusern und MVZs entscheidend sind:

Qualitäts- und Leistungsorientierung: Nicht nur formale Anforderungen, sondern besonders Fallzahlen und Mindestmengenvorgaben rücken in den Mittelpunkt. Leistungsdaten müssen systematisch, dokumentiert und nachweisbar sein.
Bestenauswahl und Regionalität: Die Bezirksregierungen haben einen großen Entscheidungsspielraum; Aspekte wie Über- oder Unterversorgung, aber auch regionale Versorgungserfordernisse dürfen in die Entscheidung miteinfließen.
Stichtagsprinzip: Für die Bewertung zählt ausschließlich der Stand zum Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung.
Planungs- und Rechtssicherheit: Die OVG-Entscheidungen sorgen für Rechtssicherheit, erhöhen aber auch die Anforderungen an die strategische Vorbereitung und Dokumentation der Kliniken.

Wo bestehen trotz der Entscheidungen noch Unsicherheiten oder Kritikpunkte?

Die Gerichte betonen, dass die Auswahlverfahren zwar an Transparenz gewinnen, durch die Vielzahl nicht abschließend normierter Kriterien allerdings unübersichtlich bleiben können. Insbesondere Innovationen, die nach dem maßgeblichen Stichtag eingeführt werden, finden keine Berücksichtigung – selbst, wenn sie zu einer Verbesserung der Versorgungsqualität führen. Zudem werden kleinere und spezialisierte Standorte durch die starke Orientierung an Mindestmengenvorgaben potenziell benachteiligt. Trotzdem stärken die Entscheidungen insgesamt die Steuerungsfähigkeit und Qualität der Krankenhauslandschaft.

Fazit: Was bedeutet das für den Krankenhausplan und die Klinikleitungen in NRW?

Die Krankenhausplanung in NRW wird künftig noch stärker von belegbarer Qualität, Leistungsnachweisen und strategischer Vorbereitung geprägt sein. Wer Versorgungsaufträge sichern, muss schon jetzt die entscheidenden Kennzahlen und Partnerschaften nachweisen können. Die OVG-Beschlüsse schaffen hierfür verbindliche Leitplanken, deren Bedeutung mit Blick auf die weitere Reformdynamik bis Ende 2030 weiter steigen dürfte.

Bei Fragen zur Umsetzung der neuen Anforderungen oder zur strategischen Positionierung beraten wir Sie gerne umfassend.

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