Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NW) hatte in einem berufsrechtlichen Verfahren zu entscheiden, ob zwei in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Fachärzte für Allgemeinmedizin im Eingangsbereich und auf einigen Fenstern die Aufschrift „Hausarztzentrum S.“ verwenden dürfen.
Mit Urteil vom 03.09.2008 hat das OVG NW die Verwendung des namens „Hausarztzentrum“ in Verbindung mit dem Stadtnamen für zulässig erklärt.
Bisherige Rechtsprechung
Bisher wurde von einigen Gerichten entscheiden, dass die Bezeichnung „Zentrum für …“ wettbewerbswidrig sei (so etwa LG Passau, Urteil vom 22.02.2007 und LG Köln, Urteil vom 20.03.2007). Hauptargument dieser Entscheidungen war, dass der Patient irregeführt würde, da mit der Bezeichnung „Zentrum“ regelmäßig eine betriebliche Einrichtung von beträchtlicher Größe und deutlich überragender Bedeutung verstanden wird. Der Begriff „Zentrum“ war daher nur dann zulässig, wenn die Praxis diesen Anforderungen tatsächlich genügte.
Aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Das OVG NW hat jedoch gar nicht mehr geprüft, ob die Gemeinschaftspraxis die Voraussetzungen „beträchtliche Größe“ und „überragende Bedeutung“ erfüllt. Das OVG NW hat sich im Wesentlichen an einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 orientiert. Hierin äußert das oberste Bundesgericht erhebliche Bedenken bezüglich der Unzulässigkeit der Bezeichnung als „Zentrum“
Das Gericht führt aus, dass der Begriff des „Zentrums” im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Dienstleistungslokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren habe, der auch der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben sein könne. Es seien keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die ein Verbot dieser Selbstbezeichnung zu rechtfertigen vermöchten. Das heißt, dass nach Auffassung des Gerichts das Wort „Zentrum“ an sich nicht zu einer Irreführung der Patienten führe. Deshalb kommt es demnach für die Zulässigkeit der Bezeichnung als „Zentrum“ gar nicht mehr auf die konkrete Ausgestaltung der Praxis an.
Auch der Zusatz des Stadtnamens sei nach Auffassung des OVG NRW nicht irreführend. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die vollständigen Namen der tätigen Ärzte kenntlich gemacht werden. Denn dann sei für die Patienten eindeutig erkennbar, dass es sich nicht um eine zentrale Einrichtung sämtlicher (Haus)Ärzte in der Stadt handle.
Ausblick
Bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich um einen Beschluss. Dieser ist im Gegensatz zu einem Urteil nicht unmittelbar bindend für andere Gerichte. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich nun auch andere Gericht der Linie des OVG NRW anschließen, und der Auffassung folgen, dass sich das Begriffsverständnis gewandelt hat.
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