Die Verbraucherzentrale NRW macht auf ihrer Homepage aktuell Stimmung gegen die in der Praxis weit verbreiteten Vorschuss- und Ratenvereinbarungen von Kieferorthopäden.
Die Kernaussagen der Verbraucherschützer lauten:
„1. Ratenzahlungsvereinbarungen und Vereinbarungen über einmalige Vorschusszahlung vor Beginn der Behandlungen sind unwirksam.
2. Verbraucher sollten den Abschluss einer solchen Vereinbarung ablehnen.
3. Betroffene, die die Behandlung selber bezahlen, sollten von ihrem Kieferorthopäden Rechnungen verlangen, in denen die Behandlungsschritte und die jeweiligen Kosten aufgeschlüsselt sind.“
Diese Aussagen sind so nicht zutreffend!
Hintergrund ist ein aktuelles Urteil des OLG Hamm vom 15.11.2018 (Az.: I-4 U 145/16). In diesem Verfahren klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen einen Kieferorthopäden, der seinen Patienten für Privatleistungen zwei vorformulierte verschiedene Zahlungsmodalitäten angeboten hatte. Die Patienten konnten wählen zwischen einer Einmal-Vorschusszahlung und einer Ratenzahlungsvereinbarung.
Zur Veranschaulichung nachfolgend der genaue Wortlaut der beiden Vereinbarungen:
Vorschussvereinbarung
„Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom… an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von… EUR bis zum… auf untenstehendes Konto. Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe.“
Ratenzahlungsvereinbarung
„Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom… an und verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag von… EUR auf untenstehendes Konto zu entrichten. Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse darstellen, soweit die Leistungen noch nicht erbracht und angerechnet wurden, sowie Raten, wenn die Leistungen erbracht und abgerechnet wurden. Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe.“
Bei dem Urteil des OLG Hamm handelt es sich lediglich um ein Anerkenntnisurteil, also ein Urteil ohne Begründung. Aus welchem Grund der beklagte Kieferorthopäde die Klage der Verbraucherzentrale anerkannt und sich nicht dagegen verteidigt hat, ist uns nicht bekannt.
Auch ist auf Grund des Anerkenntnisurteils nicht bekannt, ob die Richter die obigen Vorschussvereinbarungen und/ oder Ratenzahlungsvereinbarungen für unzulässig halten oder nicht. Es lohnt deshalb ein Blick auf das erstinstanzliche Urteil (mit Begründung) des LG Münster.
Erste Instanz: LG Münster, Urteil vom 13.07.2016, Az.: 12 O 359/15
Das LG beurteilte die Zulässigkeit der vorformulierten Vereinbarungen folgendermaßen:
Ratenzahlungsvereinbarungen= zulässig
einmalige Vorschussvereinbarungen= unzulässig
Nach dem LG verstoßen vorformulierte Vorschussvereinbarungen gegen das Gebot von Treu und Glauben; begründet wird dies wie folgt:
„Die Klausel weicht von dem gesetzlichen Leitbild ab. Im Rahmen des Dienstleistungsvertrages ist gemäß § 614 BGB und im Rahmen des Zahnarztvertrages speziell gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 GOZ die Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten (hier: des Kieferorthopäden – Anmerkung des Verfassers; gleiches gilt für die Hervorhebungen) geregelt. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Leitbild des Dienstvertrages (..). In Abweichung hiervon wird durch die Klausel die vollständige Vorleistungspflicht des Patienten geregelt.“
Anders verhält es sich mit Ratenzahlungsvereinbarungen. Diese hält das LG Münster für zulässig. Begründet wird dies damit, dass der Kieferorthopäde dem Patienten mit Hilfe von Ratenzahlungsvereinbarungen entgegenkommt und ihm gleichbleibende Raten ermöglicht. Eine Benachteiligung das Patienten lag damit nach Ansicht des LG nicht vor:
„Anders als die Vereinbarung der vollständigen Zahlung im Voraus stellen die Ratenzahlungen keine unangemessene Benachteiligung des Patienten dar. Für die Klausel spricht der sachliche Grund, den Patienten nicht mit variierenden in Teilabschnitten der Behandlung hohen Kosten zu belasten, sondern ihm eine gleichmäßige Bezahlung der Leistungen des Beklagten zu ermöglichen. Dies macht die finanzielle Belastung für den Patienten besser planbar.“
Obwohl es sich bei dem Urteil des OLG Hamm um ein Anerkenntnisurteil (und damit um ein Urteil ohne Begründung) handelt, verbreitet die Verbraucherzentrale NRW obige pauschale und vor allem unwahre (!) Aussagen.
Es sind vielmehr folgende Kernaussagen festzuhalten:
Das LG Münster sieht Ratenzahlungsvereinbarungen als zulässig an. Einmalige Vorschussvereinbarungen könnten unzulässig sein. Das LG sah insbesondere in der Vorformulierung von derartigen Vorschussvereinbarungen einen Verstoß.
Praxistipp
Bei Kieferorthopäden sind Vorschusszahlungen und/ oder Ratenzahlungsvereinbarungen an der Tagesordnung, da es sich stets um langjährige zahnmedizinische Behandlungen handelt.
Wenngleich es sich „lediglich“ um ein erstinstanzliches Urteil handelt, sind Kieferorthopäden gut beraten, auf folgende Dinge zu achten:
- Vermeidung von vorformulierten Vereinbarungen.
- Vermeidung von Einmal-Vorschussvereinbarungen.
Ratenzahlungsvereinbarungen sollten mit dem Patienten individuell ausgehandelt werden. Dies kann in der Vereinbarung z.B: dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Patient die einzelnen Beträge und/ oder Zeitabstände aktiv mitbestimmen kann.
Insofern sollte jeder Kieferorthopäde seine vorhandenen Vereinbarungen im Sinne einer Risikoeinschätzung prüfen lassen und ggfs. Anpassungen vornehmen. Kommen Sie gerne auf uns zu – wir haben für unsere Mandanten passende Formulierungen ausgearbeitet!