21. August 2021

Die Vorteile telemedizinischer Behandlung per Videosprechstunde liegen auf der Hand. Auf dem Land bzw. in schwach versorgten Gebieten wird der Zugang zur Medizin erleichtert, es besteht keine Infektionsgefahr, lange Anfahrtswege und Wartezeiten entfallen und Termine können schneller – mit einem Klick – vergeben werden. Nach einer Patientenumfrage (Datapuls 2021 von SocialWave) wollen 74,9 % der Patienten die Videosprechstunde bzw. Telemedizin vor allem aus einem Grund: um früher einen Termin zu erhalten.

In Anbetracht dessen stellt sich die Fragen, wie telemedizinische Leistungen in den Alltag einer Praxis und/ oder von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) – und damit in die vertragsärztliche Versorgung – integriert werden können. Wir klären auf:

Vertragsärztliche Versorgung

Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind für Leistungserbringer vor allem die Regelungen des SGB V relevant. Weiterhin müssen Ärzte die jeweilige Berufsordnung ihres Kammerbezirks beachten.

Grundsätzlich muss die vertragsärztliche Versorgung an Ort und Stelle, also in der Praxis erbracht werden. In vertragsarztrechtlicher Hinsicht finden sich in der Ärzte-ZV allerdings Ausnahmen von der Bindung an den Praxissitz, insbesondere die genehmigungsbedürftige Zweigpraxis (§ 24 Abs. 4 Ärzte-ZV) und die lediglich anzeigepflichtigen ausgelagerten Praxisräume (§ 24 Abs. 5 Ärzte-ZV) sind hier zu nennen. Welche Möglichkeit im konkreten sinnvoll ist, muss im Einzelnen geprüft werden und kommt auf die spezielle Praxissituation an.

Ausgelagerte Praxisräume müssen sich z.B. gemäß § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV in „räumlicher Nähe“ zum Vertragsarztsitz befinden. Diese Einschränkung kann unseres Erachtens allerdings nicht 1:1 auf telemedizinische Leistungen übertragen werden. Denn bei Videosprechstunden werden die Untersuchungs- und Behandlungsleistungen nicht physisch erbracht, sondern eben über das Internet allein im geschützten, virtuellen Raum vorgenommen. Es kann und darf keine Rolle spielen, von welchem Ort aus der Arzt die Videosprechstunde anbietet. Das gesetzlich verankerte Kriterium der räumlichen Nähe passt also nicht.

Berufsrecht der Ärzte

Mit Änderung der MBO-Ä wurde 2018 das Fernbehandlungsrecht liberalisiert. § 7 Abs. 4 MBO-Ä bietet seitdem die rechtliche Grundlage für Videosprechstunden unter den dort genannten Voraussetzungen. Es gilt der Grundsatz, dass der Arzt die Patienten in erster Linie im persönlichen Kontakt behandeln soll. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird.

Diesen Anforderungen kann ein Arzt, der ausschließlich für Behandlungen mittels Videosprechstunde zur Verfügung steht, im Prinzip nicht gerecht werden, weil er seinen Versorgungsauftrag erfüllen muss. In einem MVZ – mit mehreren Ärzten – sieht dies schon anders aus; denn der Versorgungsautrag wird hier durch das MVZ erfüllt. Das MVZ hat eine eigene Zulassung und ist als eigener Leistungserbringer im SGB V anerkannt. In einem MVZ wäre es deshalb denkbar, die telemedizinischen Leistungen durch angestellte Ärzte zu erbringen und gleichzeitig den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

Eine weitere Einschränkung enthält § 17 Abs. 1 MBO-Ä. Hiernach ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden. Sinn und Zweck dieser Regelung sind der Patientenschutz und die Qualitätssicherung. Diese Qualitätssicherung kann u.E. auch durch die Telemedizin sichergestellt werden. Denn die Qualitätssicherung und der Patientenschutz können nicht wirklich erfordern, dass sich der Arzt ausschließlich in seinen Praxisräumen befinden muss. Und zweitens kann eine Videosprechstunden unter Einhaltung des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht abgehalten werden. Einzelheiten hierzu ergeben sich vor allem aus der Anlage 31 b zum BMV-Ä.

Nutzen erkennen und innovative Wege gehen

Die ehemalige Hewlett Packard Chefin Carly Fiorina prägte im Jahr 2009 den Satz „alles, was digitalisiert werden kann, wird digitalisiert“. Wir sind davon überzeugt, dass die Digitalisierung vor allem auch den health care Bereich nachhaltig prägen und verändern wird. Selbstverständlich ist in vielen Situationen ein persönlicher, physischer Arzt-Patienten-Kontakt unbedingt erforderlich. Allerdings existieren eben auch viele Möglichkeiten, die Telemedizin in das Behandlungsspektrum sinnvoll zu integrieren. Sei es im Rahmen der OP-Nachsorge, der Aufklärung, der Überwachung, der Vorsorge, der OP-Robotik, der Pflege-Robotik etc.

Deutschland ist bekannt für seinen Regelungsdschungel, der in vielen Teilen zur Rechtssicherheit beiträgt. Im Hinblick auf die Digitalisierung und den Digitalisierungsfortschritt in anderen Ländern, sind einige der hiesigen Regelungen allerdings zu starr und schränken die Telemedizin zu stark ein. Die Aufhebung des Fernbehandlungsverbots im Jahr 2018 war ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Es müssen allerdings noch viele folgen. Auf diesem Weg begleiten wir unsere Mandanten zielsicher und kompetent. Let’s talk digital!

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