21. September 2007

Am 10. August 2007 entschied das Landgericht Kleve über eine zentrale Frage der zahnärztlichen Berufspraxis: Darf eine Zahnklinik sich als „Fachklinik für Kieferorthopädie“ bezeichnen, obwohl kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie unter den angestellten Ärzten ist? Die Antwort des Gerichts war klar und bestimmt – die Nutzung dieser Bezeichnung sei irreführend (Az: 8 O 2/07).

Hintergrund des Falls

Fachärzte für Kieferorthopädie aus einer benachbarten Stadt hatten gegen die besagte Zahnklinik geklagt. Sie forderten, die Verwendung des Begriffs „Fachklinik für Kieferorthopädie“ zu unterlassen, da er den Eindruck erwecke, insbesondere für Patienten, dass dort überwiegend Fachärzte für Kieferorthopädie tätig sind. Dies könne falsche Erwartungen hinsichtlich der Fachkompetenz der Klinik wecken.

Argumentation der Zahnklinik

Die Zahnklinik entgegnete, dass sie im Bereich Kieferorthopädie hoch qualifiziert sei und Patienten nicht enttäuscht würden. Eine Zahnärztin mit einem „Master of Science für Kieferorthopädie“ sei tätig, was nach Meinung der Klinik das Niveau der Betreuung sichern würde. Die Klinik argumentierte zudem, dass der Begriff „Fachklinik“ sich von der persönlichen Facharztbezeichnung unterscheidet und lediglich einen Schwerpunkt der institutionalisierten Tätigkeit darstelle.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Kleve wies die Argumentation der Klinik zurück und entschied, dass die Bezeichnung „Fachklinik“ Erwartungen nach sich zieht, die in der Klinik nicht erfüllt werden können. Patienten suchen eine Fachklinik in der Erwartung auf spezialisierte fachärztliche Leistungen, die nach gesetzlichen Standards erbracht werden. Das Gericht betonte, dass ohne die explizite Fachkompetenz von Fachzahnärzten im Bereich Kieferorthopädie eine solche Bezeichnung irreführend bleibt.

Auch der vorgestellte akademische Titel einer Zahnärztin änderte nichts an dieser Einschätzung. Der „Master of Science“ ermöglicht nicht die Annahme, dass die Klinik die fachärztlichen Leistungen einer echten Fachklinik bieten kann.

Rechtliche Implikationen

Das Urteil ist ein wichtiger Präzedenzfall für Kliniken und Praxen, die ihre Dienstleistungen bewerben. Bei der Wahl von Bezeichnungen muss sichergestellt werden, dass die Erwartungen der Patienten erfüllt werden und keine Irreführung stattfindet. Sowohl Klarheit in der Kommunikation als auch genaue Einhaltung der Berufsregeln sind essenziell für das Vertrauen der Patienten.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Kleve unterstreicht die Bedeutung korrekter Berufsbezeichnungen im medizinischen Umfeld. Es verdeutlicht, dass bei Werbeangaben höchste Transparenz und Präzision geboten sind – damit Gesundheitseinrichtungen ihrem Ruf gerecht werden und Vertrauen schaffen können. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bietet es wertvolle Einblicke für die zukünftige Gestaltung solcher Angelegenheiten.

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