Das ärztliche Werberecht ist immer wieder Gegenstand berufsgerichtlicher Überprüfungen. Denn obwohl das früher geltende Werbeverbot sich angesichts der digitalen Entwicklungen und dem Anspruch an eine weitreichende Patienteninformation über die Jahre in ein reglementiertes Werberecht entwickelt hat, ist hierbei doch einige Vorsicht geboten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit Urteil vom 29.01.2019 – OVG 90 H 3.18 mit der Fragestellung nach irreführenden Berufsbezeichnungen im Bereich der Schönheitschirurgie zu befassen. Diesem war ein berufsrechtliches Verfahren eines Arztes vorausgegangen, der als Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde eine Weiterbildung in plastischer Chirurgie absolviert hatte und in diesem Bereich seit vielen Jahren tätig war. Auf dem Internetportal Jameda führte der Arzt ein Profil, in dem er sich als „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ bezeichnete. Als solcher ebenso wie als „Chirurg“ war er auch in den Suchkriterien der Plattform aufgeführt.
Auf das Verständnis der Adressaten kommt es an
Das Oberverwaltungsgericht qualifizierte die Bezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ als irreführend, da sie geeignet sei, den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck zu vermitteln, nämlich den einer in diesem Bereich nicht bestehenden Facharztschaft. Das Gericht machte deutlich, dass es hierbei allein auf den Eindruck beim jeweiligen Publikum ankommt und nicht darauf, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden haben will.
Für die Nutzer der Internetplattform suggeriere die Bezeichnung, so das Gericht, dass es sich um einen Facharzt für Plastische & Ästhetische Chirurgie handele und nicht um die Zusatzweiterbildung „Plastische Operationen“ eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Hieran ändere auch die Angabe der Zusatzweiterbildung im anschließend einsehbaren Lebenslauf nichts.
Ebenfalls unerheblich war nach Einschätzung des Gerichts, dass der Betroffene vortragen ließ bereits vor der Einführung der Facharztschaft in diesem Bereich tätig gewesen zu sein und die Anforderungen dafür seit vielen Jahren zu erfüllen. Es sei ihm schließlich unbenommen für seine ärztliche Tätigkeit auch unter Nennung der von ihm durchgeführten Behandlungen zu werben, aber eben nicht mit dieser Bezeichnung oder aber in Erfüllung der hierfür nach der Weiterbildungsordung geltenden Voraussetzungen den Facharzttitel für Plastische & Ästhetische Chirurgie zu beantragen.
„Chirurg“ ist nicht mit dem Facharzt für Allgemeinchirurgie zu verwechseln
Als unproblematisch sah das Gericht hingegen die Auffindbarkeit des Betroffenen in der Liste der Chirurgen an. Hier bestehe für die Nutzer der Plattform keine Verwechslungsgefahr, da es sich bei der Suche unter dem Obergriff „Fachgebiete“ offensichtlich nur um eine Schlagwortsuche handele, die nicht an übliche Facharztbezeichnungen angelehnt seien.
Nicht geklärt wurde aus prozessrechtlichen Gründen die Frage, ob die Auffindbarkeit in der Liste „Plastische & Ästhetische Chirurgen“ noch zulässig sei. Da hier eine vom Gericht bemängelte Ähnlichkeit zur Facharztschaft besteht, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Rechtsprechung dies als berufswidrige Werbung werten würde.
Das Gericht schätzte die monierten Punkte als mittelschwere Berufsrechtsverletzung ein, die im konkreten Fall mit einem Bußgeld von 4.000 € geahndet wurde.
Praxistipp
Der eigene Internetauftritt sollte regelmäßig auf seine Aktualität hin überprüft und insbesondere Ähnlichkeiten zu nicht offiziell verliehenen Facharztbezeichnungen dringend vermieden werden.
Soll unbedingt eine Bezeichnung in Anlehnung an eine Facharztschaft erfolgen, so könnte es im Hinblick an das Urteil des BGH vom 20.04.2014 – I ZR 53/13 (es ging hier um die Fachanwaltschaft Familienrecht) zulässig sein, sich als „Spezialist“ in dem jeweiligen Bereich zu bezeichnen, wenn tatsächlich und nachweisbar die Anforderungen, die nach der geltenden Weiterbildungsordnung an die Facharztschaft gestellt werden, vorliegen. Da dies aber einige rechtliche und tatsächliche Risiken birgt, ist auch hiervon eher abzuraten.