15. Dezember 2009

Wer als Arzt unentwägt Steuerhinterziehung begeht, riskiert seine Approbation. Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg, die in dieser Woche veröffentlicht wurde (Az.: 8 LA 197/09). Das OVG bestätigte damit in 2. Instanz ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover.

Die Richter entschieden, dass der Arzt durch sein „schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten“ zur Ausübung seines Berufes unwürdig sei. Der Approbationsentzug sei daher rechtmäßig erfolgt.

Steuerhinterziehung von 877.000 Euro

Im konkreten Fall ging es um einen niedergelassenen Augenarzt, der zehn Jahre lang erhebliche Teile seines Praxis-Einkommens beim Finanzamt nicht angegeben hatte. Sein Steuerrückstand einschließlich Zinsen betrug am Ende 877.000 Euro.

Diese Steuerhinterziehung hatte bereits eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge. Zwei Jahren Haft auf Bewährung urteilte das zuständige Strafgericht. Nun folgte deer Approbationsentzug.

Der Arzt hatte versucht sich mit  der  Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zu entschuldigen. Das Finanzamt hatte dies wegen der Einkünfte von durchschnittlich mehr als 200.000 Euro pro Jahr als „aberwitzig“ bezeichnet.

Fazit zur Steuerhinterziehung

Wer als Arzt dem Fiskus Steuern in dieser Weise und mit solcher Beharrlichkeit entziehe, sei „unwürdig“, entschied das OVG. Denn er lasse „auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohle seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierten ärztlichen Berufsausübung“ vermissen. Ein Approbationsentzug sei daher gerechtfertigt.

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