3. Mai 2011

Auch wenn es vielfach anders gehandhabt wird: Zahnärzte dürfen Gesichts- und Hautfalten ihrer Patienten nicht mit Botox-Spritzen behandeln. Bereits vor 2 Jahren hatten wir dieses Thema aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass ein Zahnarzt nicht alle Heilbehandlungen vornehmen darf, sondern nur solche, die der Zahnheilkunde unterfallen. Die Tätigkeit der Zahnheilkunde ist in § 1 III Zahnheilkundegesetz (ZHG) geregelt. Demnach ist die Ausübung der Zahnheilkunde Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit gilt dabei jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

Die medizinischen Maßnahmen müssen sich daher auf diese Körperregionen und die dort auftretenden Krankheiten beziehen. Es kommt also darauf an, in welcher Körperregion ein kosmetische Eingriff stattfindet. So dürften kosmetische Eingriffe an den Lippen, die dem Bereich des Mundes zuzuordnen sind, durch einen Zahnarzt erbracht werden.

Das Unterspritzen anderer Gesichts- und Hautfalten ist von der zahnärztlichen Approbation jedoch nicht gedeckt. Laut Zahnheilkundegesetz sind Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. Dies wurde durch ein Urteil des VG Münster vom 19.04.2011, Az. 7 K 338/09, nun auch gerichtlich bestätigt.

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