Ist die Werbung mit einem fachlichen Zitat eines Arztes zu einem Medizinprodukt auch ohne Zustimmung zulässig? Damit haben sich bereits zwei Instanzen in Köln beschäftigt. Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich mit seinem Urteil vom 28.10.2021 – 15 U 230/20 – entschieden, dass werden fachliche Äußerungen eines Arztes unter Nennung seines Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall zulässig sein, auch wenn der Arzt hiervon keine Kenntnis hat oder dem zugestimmt hat.
Öffentliche Fachäußerung ungefragt in Werbeanzeige zitiert
Der Ärztliche Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik hatte sich in einer Pressekonferenz zu Diagnose- und Therapieproblemen beim sogenannten Reizdarmsyndrom geäußert. Seine Aussagen wurden in einer Werbeanzeige im Ärzteblatt für ein Produkt gegen das Reizdarmsyndrom unter namentlicher Nennung zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt. Hiervon hatte der Arzt keine Kenntnis und folglich auch nicht seine Zustimmung erteilt. Das Landgericht Köln hatte in der Vorinstanz einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Kein Unterlassungsanspruch wegen ungefragtem Zitat
Dieser Auffassung hat sich das OLG seinem Urteil angeschlossen und das Urteil des Landgerichts bestätigt. Nach Einschätzung des Senats liegt hierin weder eine unzulässige Verwendung des Namens noch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Vorliegend gehe es allein um ein „pseudowissenschaftliches“ Zitieren des Arztes und seine namentliche Nennung (§ 12 BGB) im bloßen räumlichen Kontext einer Produktbewerbung. Es liege keine eine „Falschbezeichnung“ und es werde auch nicht der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme hervorgerufen.
Keine Ausnutzung eines eigenen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts
Das OLG kam zu der Einschätzung, dass weder erkennbar sei, dass der Arzt als Person unter Ausnutzung eines eignen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde. Vielmehr sei er lediglich mit – von ihm selbst im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich getätigten – Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen im Zusammenhang mit dem Reizdarmsyndrom zitiert worden. Damit werde hier letztlich nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.