Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist am 11. Mai 2019 in Kraft getreten. Insbesondere hinsichtlich der Terminvergabe und der Vergütung der dann behandelten Patienten gelten einige Regelungen des TSVG ab dem 1. September 2019:
Extrabudgetäre Vergütung und Zuschläge für TSS-Termine
Wird ein Termin durch die Terminservicestelle (TSS) vermittelt, werden die Leistungen in voller Höhe extrabudgetär vergütet und die behandelnde Praxis erhält einen Zuschlag. Dessen Höhe hängt davon ab, nach wie vielen Tagen es zur Behandlung des Patienten in der Praxis kommt.
Extrabudgetäre Vergütung bei Behandlung neuer Patienten
Wird ein neuer Patient in der Praxis behandelt, wird die Behandlung extrabudgetär in voller Höhe vergütet. Der Patient ist dann neu, wenn die Praxis innerhalb der letzten zwei Jahre keine Leistungen an seiner Person abgerechnet hat. Diese Regelung trifft allerdings nicht alle Arztgruppen.
Extrabudgetäre Vergütung bei Vermittlung eines dringenden Termins durch den Hausarzt
Haus-, Kinder- und Jugendärzte erhalten eine extrabudgetäre Vergütung in Höhe von mindestens 10 Euro, wenn sie einen aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Facharzttermin erfolgreich vermitteln und eine Überweisung ausstellen. Zwischen der Feststellung des Behandlungsbedürfnisses und dem Termin dürfen nicht mehr als vier Kalendertage liegen. Der Patient darf im laufenden Quartal vom Facharzt noch nicht behandelt worden sein.
Extrabudgetäre Vergütung für den Facharzt
Findet der vom Haus-, Kinder-, und Jugendarzt vermittelte Termin beim Facharzt tatsächlich statt, bekommt der Facharzt die Behandlung extrabudgetär in voller Höhe vergütet. Der Termin muss innerhalb der vier Kalendertage nach Feststellung des Behandlungsbedürfnisses stattfinden.
Fünf offene Sprechstunden
Fachärzte der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung müssen mindestens fünf offene Sprechstunden pro Woche anbieten; die Verteilung der Stunden auf die Woche ist ihnen überlassen. Die offenen Sprechstunden müssen gegenüber der KV angezeigt und von der Praxis veröffentlicht werden. Leistungen in der offenen Sprechstunde werden extrabudgetär in voller Höhe vergütet.
Fragen?
Für die Abrechnung muss beachtet werden, dass die Behandlungen, die im Zusammenhang mit den Neuregelungen nach TSVG erfolgen, in der Praxissoftware entsprechend gekennzeichnet werden („TSS-Terminfall“, „HA-Vermittlungsfall“, „Offene Sprechstunde“, „Neupatient“).
Kontaktieren Sie uns bei Rück- und Detailfragen, wir beraten Sie hinsichtlich der Umsetzung des TSVG gerne.