23. November 2017

Die meisten deutschen Patienten suchen mittlerweile Ihren Arzt oder Zahnarzt über das Internet. Daher ist es heutzutage auch für diese Berufsgruppen wichtig, medial präsent zu sein. Doch bei der Gestaltung einer Praxishomepage sollten nicht nur praktische und ästhetische Erwägungen eine Rolle spielen – sondern auch das geltende Recht beachtet werden. Doch nicht immer wird dieser Auftritt von Fachleuten begleitet, so dass die juristischen Notwendigkeiten unbeachtet bleiben.

Die größtes Herausforderung auf Praxiswebseiten ist nach wie vor das Impressum und der Datenschutz. Bei den allermeisten Webseiten enthält die Datenschutzerklärung keine Hinweise, wer für den Datenschutz verantwortlich ist. Im Impressum geben die allerwenigsten ihre Umsatzsteuer-ID an, die Ärzte angeben müssen, wenn sie Privatleistungen anbieten. Auch andere Mängel führen dazu, dass die Webseiten der Ärzte und Zahnärzte ein unvollständiges Impressum aufweisen.

Impressumspflicht

Der § 5 Abs.1 TMG fordert für das Impressum, dass die Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Die aktuelle Rechtsprechung akzeptiert daher es nicht, wenn die Pflichtangaben nicht unter „Impressum“ oder „Kontakt“ anzufinden sind, sondern unter anderen kreativen Bezeichnungen, worunter man es nicht vermuten könnte. Das Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein, um diesen Anforderungen zu genügen. Es ist also nicht verpflichtend, auf jeder Seite einen Link zum Impressum zu platzieren. Um die Seriosität des Internetauftritts zu unterstreichen, kann der Link zum Impressum direkt dort platzieren, wo er auch erwartet wird. Etwa im Navigationsmenü oder im Fuß der Startseite.

Datenschutzrichtlinien

Dazu kommen die Datenschutzrichtlinien und die für nächstes Jahr angekündigte Datenschutzgrundverordnung. Hier warten weitere Hürden, auch in der technischen Umsetzung. Auf den wenigsten Webseiten öffnet sich ein neues Fenster, das die Zustimmung des Users für die Cookie-Nutzung einholt.

Cookies sind in ihrer ursprünglichen Form Textdateien auf einem Computer. Sie enthalten typischerweise Daten über besuchte Webseiten, die der Webbrowser beim Surfen im Internet speichert. Diese Textdateien sind unter anderem notwendig, um die eigene Homepage mit Google Analytics auszuwerten. Zwar ist die Zustimmung der User laut Telemediengesetz nicht erforderlich, doch verlangt es die EU-Richtlinie Nr. 2009/136/EG durchaus. Um auf Nummer sicher zu gehen, raten wir deshalb in jedem Fall zu dieser Maßnahme.

Für die Datenschutzerklärung sollte zudem nicht irgendein Mustertext ungeprüft übernommen werden – die Praxen sollten sich bei ihrem Provider und dem Programmierer der Internetseite darüber informieren, welche Daten über die Homepage erhoben und verwendet werden und zu welchem Zweck dies geschieht.

Social-Media-Plugins

Eine weitere Hürde sind die Social-Media-Plugins, die die Arzt/ Zahnarztwebsite mit dem Facebook-Auftritt der Praxis verbinden. Weil die IP-Adresse des Users an Facebook übermittelt wird, wenn der User auf das Plugin drückt und Facebook diese Daten zu Werbezwecken nutzen kann, muss der User nach der Rechtsprechung des Düsseldorfer Landesgerichts aus dem Jahr 2016 einwilligen.

Bilder und mehr

Der Arzt bzw. Zahnarzt, der einen Internetauftritt betreibt, sieht sich also einer großen Zahl an möglichen Gegnern gegenüber, die ihn in teure Prozesse ziehen können. Daher sollten zumindest die Kardinalfehler vermieden werden: Dass etwa fremde Texte oder Bilder nicht ohne Erlaubnis des Berechtigten auf die eigene Seite kopiert werden, sollte selbstverständlich sein. Daneben sollte auch bei den Fotos für die man die Nutzungsrechte erworben hat sorgfältig geprüft werden, ob die Lizenzvereinbarungen auch die Veröffentlichung im Internet gestatten.

Der mit Abstand risikoreichste Teil der Homepage ist natürlich der eigentliche Inhalt. Hier müssen nicht nur die allgemeinen werberechtlichen Vorgaben des UWG beachtet werden, sondern auch die berufsspezifischen Vorschriften. So dürften Ärzte und Zahnärzte beispielsweise Ihre Leistungen nicht zu einem Pauschalpreis anbieten oder Rabatte auf die Behandlungen gewähren. Die allseits beliebten Saison-Angebote für Bleaching oder PZR verbieten sich daher regelmäßig. Auch sollten sich auf der eigenen Homepage keine Hinweise auf die Hersteller der von den Ärzten und Zahnärzten verwendeten Geräte und Materialien finden – dies verstößt regelmäßig gegen das in der Berufsordnung verankerte Fremdwerbeverbot.

Praxistipp

Auf dem Weg in die digitalen Medien müssen Praxen viele rechtliche Klippen umschiffen. Daher empfiehlt es sich, von Anfang an rechtliche Berater beizuziehen, die mit den Besonderheiten der Rechtsprobleme im Internet genau so vertraut sind, wie mit den berufsrechtlichen Anforderungen.

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