6. Dezember 2019

Human- und Zahnmediziner aus dem (EU-)Ausland stoßen schnell auf bürokratische Hindernisse, um hierzulande praktizieren zu können. Gemäß § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO), bzw. § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) ist nämlich ein sogenanntes Anerkennungsverfahren notwendig. Dieses Verfahren hat die Erteilung der Approbation zum Ziel.

Wir fassen den gesamten Prozess für Sie kompakt zusammen.

Deutschkenntnisse

Die vorab wichtigsten Grundlagen einer Approbation sind ausreichende Deutschkenntnisse. Erforderlich sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) sowie Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1. Zu beachten ist, dass bei der Antragsstellung zu Beginn aber noch keine Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen. Ausreichend ist, wenn diese Kenntnisse im Laufe des Anerkennungsverfahrens vorgezeigt werden.

Antrag auf Erteilung der Approbation bei der zuständigen Approbationsbehörde

Der Antragssteller muss für den Antrag noch keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. So lässt sich bereits vorab klären, ob der Heilberuf vor Ort ausgeübt werden kann. Für die Einleitung des Anerkennungsverfahrens muss lediglich ein schriftlicher Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt werden. An welche Behörde dieser Antrag gehen muss, hängt von dem jeweiligen Bundesland ab, in dem der (zahn-)medizinische Beruf ausgeübt werden soll.

Unterschiedliche Anerkennungsverfahren

Nach der Antragsstellung beginnt das Anerkennungsverfahren. Der Ablauf hängt davon ab, in welchem Land der bisherige Abschluss erworben wurde. Je nach Qualifikation wird entweder das Verfahren der automatischen Anerkennung oder das individuelle Anerkennungsverfahren durchlaufen.

Bei dem Verfahren der automatischen Anerkennung werden Abschlüsse von Ärzten/innen, und Zahnärzten/innen, die in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben wurden ohne individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Andernfalls findet das individuelle Anerkennungsverfahren statt. In diesem Fall vergleicht die Approbationsbehörde den vorliegenden Berufsabschluss mit dem jeweiligen deutschen Abschluss. Sollten wesentliche Unterschiede festgestellt werden, muss für die Erteilung einer Approbation eine Kenntnis- oder Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt werden.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens hängen von vielen Kriterien wie z. B. der Art des Anerkennungsverfahrens ab und können nicht pauschal benannt werden. Für ein automatisiertes Anerkennungsverfahren entstehen beispielsweise Kosten in Höhe von ca. € 280-350. Die Kosten eines individuellen Anerkennungsverfahrens fallen dagegen höher aus. Hier können von ca. € 330 bis sogar über € 2.500 in Frage kommen, besonders wenn – was sehr häufig vorkommt – eine Kenntnis- oder Eignungsprüfung abgelegt werden muss. Bürger der Europäischen Union, bzw. der EWR oder Schweiz sind hier also klar im Vorteil.

Praxisempfehlung zum Anerkennungsverfahren

Ein Anerkennungsverfahren erfordert eine gute Vorbereitung von Unterlagen und Nachweisen. Auch sollten die Art und die Erfolgsaussichten des Verfahrens überprüft werden, um finanzielle Risiken, bzw. anfallende Kosten vorab einschätzen zu können. Wir begleiten Sie gerne in diesem Prozess, um einen angenehmen Start Ihrer Tätigkeit in Deutschland zu ermöglichen. Sprechen Sie uns an und werden Sie mit Lyck+Pätzold.healthcare. recht recht.erfolgreich!

Co.Autor: Thomas Schwabauer, Rechtsreferendar

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