30. April 2026

Eine aktuelle Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 10. September 2025, Az. 90 K 6/25 T) klärt eine in der Praxis bedeutsame Frage: Begründet es ein berufsrechtlich sanktionierungswürdiges Vergehen, wenn eine Ärztin oder ein Arzt Kollegen in privaten E-Mails oder Telefongesprächen beleidigt und herabsetzt? Die klare Antwort des Gerichts lautet: nein – zumindest dann nicht, wenn die Äußerungen (Beleidigungen) nicht öffentlich erfolgten und die Schwelle zu schwerwiegenden außerberuflichen Verfehlungen nicht überschritten wird.

1. Der Sachverhalt: Aggressive E-Mails im Kontext der COVID-19-Debatte

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der sich im zeitlichen und emotionalen Umfeld der gesellschaftlichen Auseinandersetzung um COVID-19-Schutzimpfungen abspielte. Eine Ärztin wandte sich in mehreren Telefongesprächen und E-Mails an verschiedene Ärztekollegen, die sie persönlich nicht kannte, und äußerte sich dabei in einer Weise, die als beleidigend und herabsetzend zu bewerten ist.

So warf sie einem Kollegen im Zusammenhang mit seiner Befürwortung von COVID-Schutzimpfungen vor, ein „Verbrechen an der Menschheit“ zu begehen, und stellte ihn in den Kontext der Nürnberger Prozesse . Gegenüber einem anderen Kollegen, der einen Artikel über Long COVID veröffentlicht hatte, schrieb sie unter anderem, sein Artikel sei „stark tendenziös“, er hinterlasse eine „widerliche Schleimspur“ und sei „eine Schande für alle – tatsächlich noch existenten – nicht-korrupten deutschen Mediziner“. Einem weiteren Kollegen warf sie vor, ein „Denunziant“ zu sein.

Die Ärztekammer Berlin beantragte daraufhin die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens und stützte sich auf § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO ÄKB), der Ärztinnen und Ärzte zu kollegialem Verhalten verpflichtet und unsachliche Kritik sowie herabsetzende Äußerungen über Kollegen als berufswidrig einstuft.

2. Die rechtliche Bewertung: Kollegialitätspflicht schützt Patienten – nicht persönliche Ehre

Das Berufsgericht lehnte den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ab. Die Begründung ist dogmatisch präzise und für die Praxis hochrelevant .

Der Schutzzweck des § 28 BO ÄKB

Das Gericht betont zunächst den Schutzzweck der Kollegialitätspflicht. Die Verpflichtung zu kollegialem Verhalten dient nicht dem Schutz der persönlichen Ehre der betroffenen Ärztinnen und Ärzte, sondern dem Vertrauen in den Berufsstand des Arztes und dem Schutz der Gesundheit der Patienten. Patienten sollen nicht durch vorschnelle, unsachliche Kritik unter Ärzten in ihrem notwendigen Vertrauen in ärztliches Handeln verunsichert werden. Dieser Schutzzweck wird nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht beeinträchtigt, wenn eine Ärztin sich unmittelbar gegenüber Kollegen äußert, ohne dass die Öffentlichkeit oder einzelne Patienten davon Kenntnis erlangen. Da sämtliche Äußerungen in Form von privaten Telefonaten und direkten E-Mails an die jeweiligen Kollegen ergingen – also nicht öffentlich und nicht patientengerichtet –, fehlte es am Eingriff in das geschützte Rechtsgut.

Die Anforderungen an ein „Berufsvergehen“

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Heilberufekammergesetzes (BlnHKG) liegt ein Berufsvergehen vor, wenn ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft verletzt . Für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG muss zudem die ernste, aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und die ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung bestehen. Beides verneinte das Gericht hier.

Soweit die Äußerungen nicht im beruflichen Kontext erfolgten, galt darüber hinaus der Grundsatz, dass privates, nicht berufsbezogenes Verhalten der Berufsgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht unterliegt . Außerberufliches Fehlverhalten kann berufsrechtliche Maßnahmen nur dann rechtfertigen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen – wie dies in der Regel bei Sexualdelikten oder vergleichbar schweren Straftaten der Fall ist . Bloße Beleidigungen unter vier Augen erreichen diese Schwelle nach Einschätzung des Gerichts nicht, insbesondere auch unter Berücksichtigung des vergleichsweise geringen Strafrahmens des § 185 StGB für nicht öffentliche Beleidigungen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafen.

3. Bedeutung für die Praxis: Was Ärzte wissen müssen

Diese Entscheidung hat mehrere praktisch bedeutsame Implikationen für Ärztinnen und Ärzte sowie für Ärztekammern.

Berufsrecht ist kein Ehrenschutzrecht

Die Entscheidung stellt klar, dass das ärztliche Berufsrecht kein Instrument des persönlichen Ehrenschutzes unter Kollegen ist. Wer sich durch beleidigende oder herabsetzende Äußerungen eines Kollegen verletzt fühlt, muss den zivil- oder strafrechtlichen Weg beschreiten – etwa über Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB analog oder eine Strafanzeige wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Ein berufsgerichtliches Vorgehen steht der Kammer hingegen nur zur Verfügung, wenn das schützenswerte öffentliche Gut – das Vertrauen der Patienten in den Berufsstand – konkret betroffen ist .

Öffentlichkeit als Schlüsselelement

Der entscheidende Weichensteller ist die Öffentlichkeit der Äußerung. Wer als Arzt unsachliche, beleidigende oder herabsetzende Kommentare über Kollegen in sozialen Netzwerken, auf öffentlichen Plattformen oder in Publikationen verbreitet, bewegt sich in einem gänzlich anderen rechtlichen Rahmen. In einem solchen Fall können die Patienten die Äußerungen wahrnehmen, das Vertrauen in den Berufsstand kann nachhaltig erschüttert werden – und die Kollegialitätspflicht des § 28 BO ÄKB greift in ihrem originären Schutzzweck ein .

Ärztekammern müssen differenzieren

Für Ärztekammern bedeutet die Entscheidung eine Mahnung zur sorgfältigen Differenzierung: Nicht jedes unkollegiale Verhalten rechtfertigt berufsgerichtliche Maßnahmen. Der Antrag auf Verfahrenseröffnung setzt eine realistische Erfolgsaussicht voraus. Wird er dennoch gestellt und abgelehnt, trägt die Kammer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des betroffenen Kammermitglieds .

Was bedeutet das für Sie?

Das Berufsgericht für Heilberufe beim VG Berlin hat mit seiner Entscheidung vom 10. September 2025 eine wichtige Grenzlinie gezogen: Das ärztliche Berufsrecht schützt das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Patienten in den Arztberuf – es ist kein Instrument zur Regulierung privater Streitigkeiten unter Kollegen. Solange Äußerungen nicht öffentlich sind und den Patientenbereich nicht berühren, bleibt für eine berufsgerichtliche Reaktion kein Raum.

Für Ärztinnen und Ärzte gilt dennoch: Unkollegiales, hitziges Verhalten – selbst im privaten Rahmen – kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Wer hingegen als Betroffener auf berufsrechtlichem Wege vorgeht, sollte sorgfältig prüfen, ob die Äußerungen öffentlich waren und ob das Schutzgut des Patientenvertrauens tatsächlich berührt ist.

Haben Sie Fragen zum ärztlichen Berufsrecht, zur Berufsordnung oder zu Ihrer rechtlichen Situation in einem konkreten Konfliktfall? Unser Team von Lyck+Pätzold healthcare.recht steht Ihnen gerne zur Seite.

Quelle: Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.09.2025, Az. 90 K 6/25 T

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