9. März 2007

Mit einem entscheidenden Urteil hat das Landgericht Berlin klargestellt, dass der Versand von Newslettern an Kolleginnen und Kollegen im medizinischen Bereich zulässig ist, vorausgesetzt, er entspricht den berufsrechtlichen Vorschriften und vermeidet reißerische Töne (Urteil vom 19.04.2005, Az.: 15 O 673/04). Diese rechtliche Klärung zeigt den fortwährenden Wandel im Werberecht auf, weg vom strikten Verbot hin zu einer geregelten Werbefreiheit.

Die Entwicklung des ärztlichen Werberechts

Der Weg zur Liberalisierung des Werberechts begann mit einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1996, 3067), das Kirchen und Apotheken das Recht auf Werbung einräumte. Weitere wegweisende Urteile sowohl des BVerfG (NJW 2002, 3091; NJW 2003, 879) als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben das Werbeverbot schrittweise aufgehoben und ein aktives Werberecht etabliert. Dennoch bleibt das Werberecht ein dynamisches Feld, das ständiger juristischer Anpassung bedarf.

Fallbeispiel: Newsletter im ärztlichen Wettbewerb

Im besagten Fall klagte eine radiologische Praxis gegen eine Mitbewerberin wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße durch den Versand von Newslettern. Diese zielten auf die Bekanntmachung der eigenen Leistungen bei ärztlichen Kollegen ab. Das Landgericht jedoch wies die Klage ab, da die Inhalte des Newsletters sachlich und ohne irreführende, anpreisende Werbung gehalten waren.

Rechtliche Rahmenbedingungen und praktischer Rat

Auch wenn die Musterberufsordnung anpreisende oder vergleichende Werbung ablehnt, ist sachliche Information erlaubt (). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hervorgehoben, dass die Allgemeinheit, nicht konservative Berufsvertreter, der eigentliche Adressat für angemessene werbliche Aussagen ist (BGH, NJW 2001, 1791). Wer regelmäßig die Interessen seiner Empfänger berücksichtigt, bleibt rechtlich auf der sicheren Seite.

Ratschläge für rechtssicheres Handeln

Weiterhin bestehen Grenzen durch die Berufsordnungen, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die zu beachten sind. Leider verstoßen viele Praxishomepages gegen diese Vorgaben – Schätzungen der Ärztekammer gehen von etwa 40 % problematischer Webseiten aus. Deshalb sollten Werbemaßnahmen, einschließlich Newsletter-Versand, durch Experten im Medizinrecht überprüft werden, um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden.

Insgesamt bietet die aktuelle Rechtslage neue Freiheiten im ärztlichen Marketing. Dabei sollten alle Beteiligten Vorsicht walten lassen, um die etablierten Grenzen nicht zu überschreiten. Fachliche Beratung sichert hier den rechtlichen Erfolg und vermeidet unangenehme Konsequenzen durch Rechtsverstöße.

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