1. Juni 2010

In einem aktuellen Urteil vom 27.01.2010 entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 3 KA 121/06), dass einem Facharzt, dessen Zulassung im Juni 2001 endete, da er aufgrund der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens sowie später eines Zulassungsentziehungsverfahrens wegen mehrfacher vorsätzlicher Falschabrechnungen auf die Zulassung verzichtete, im Oktober 2005 nicht erneut im Wege der Praxisnachfolge als Vertragsarzt zuzulassen ist.

Dies begründete das Landessozialgericht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Bewährungszeit in solchen Fällen fünf Jahre ab dem Zulassungsende beträgt. Dieser Zeitraum ist für eine Neuzulassung abzuwarten.

Wenn einem Vertragsarzt also die persönliche Eignung für die Tätigkeit als Vertragsarzt fehlt, so ist dies ein zwingendes Zulassungshindernis. Ist ein solches zwingendes Zulassungshindernis in der Vergangenheit festgestellt worden, so kann eine erneute Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht vor Ablauf einer Bewährungszeit angenommen werden. In Anlehnung an die in § 21 Ärzte-ZV am Ende genannte Frist kann dieser Bewährungszeitraum im Sinne eines Orientierungswerts auf fünf Jahre bemessen werden.

Eben dies gilt nach dem Urteil des Landessozialgerichts auch dann, wenn der Vertragsarzt auf seine frühere Zulassung verzichtet, bevor die Zulassungsgremien wirksam über eine Entziehung seiner Zulassung wegen des Vorwurfs einer massiven Pflichtverletzung entscheiden können.

Vorzeitige Anträge auf Neuzulassung können in einem solchen Fall sogar kontraproduktiv sein. Denn das Landessozialgericht hielt dem Kläger vor, durch zahlreiche Bewerbungen auf neu ausgeschriebene Vertragsarztsitze sofort nach dem Zulassungsverzicht gezeigt zu haben, dass er sein Fehlverhalten nicht eingesehen hat und nicht bereit ist, die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere das Durchstehen einer mehrjährigen Karenzzeit, zu tragen.

Bei einer massiven Verletzung vertragsärztlicher Pflichten wie beispielsweise beim Abrechnungsbetrug gilt die fünfjährige Bewährungszeit mithin auch dann, wenn der betroffene Arzt „freiwillig“ auf seine Zulassung verzichtet hat, um einer Zulassungsentziehung zu entgehen. Im Einzelfall ist zwar eine Verkürzung der Frist in Betracht zu ziehen. Dies setzt aber voraus, dass das Vertrauen der am vertragsärztlichen Versorgungssystem Beteiligten in die Integrität des Arztes früher wiedergewonnen wird. Ob dies der Fall ist, ist jeweils am konkreten Fall zu bewerten.

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