Das Sozialgericht Marburg hat die restriktive Genehmigungspraxis der meisten KZVen in Bezug auf die Genehmigung von zahnärztliche Vorbereitungsassistenten in MVZs für rechtswidrig erklärt!
In einem zahnmedizinischen MVZ (ZMVZ) kann demnach mehr als ein ganztags beschäftigter Vorbereitungsassistent angestellt werden. Das Sozialgericht hat nach seiner Ansicht klargestellt, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb ein angestellter Zahnarzt nicht in der Lage sein sollte, einem Vorbereitungsassistenten die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit näher zubringen. Zudem kann nach Auffassung des SG Marburg die Ausbildungsbefugnis in einem MVZ nicht auf den zahnärztlichen Leiter beschränkt werden.
Zahnärztliche Vorbereitungsassistenten in MVZ
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu grunde: Die Beteiligten streiten um die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten im MVZ der klägerischen GmbH und hierbei insbesondere um die Frage, ob in einem ZMVZ mit fünf angestellten Zahnärzten mehr als ein ganztags beschäftigter Vorbereitungsassistent angestellt werden kann.
Die Klägerin beantragte die Genehmigung zur Beschäftigung einer Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin in ihrem MVZ. Die Beklagte hatte dies negativ beschieden. Das Sozialgericht Marburg stellte fest, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig war.
Nach § 1 Abs. 3 Zahnärzte-ZV gilt die Verordnung und damit auch § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV für MVZ und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend. Der Verordnungsgeber wollte damit klarstellen, dass die Zahnärzte-ZV auch für die MVZ und die dort angestellten Zahnärzte entsprechend gilt (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 159). Bei § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV handelt es sich um einen Rechtsanspruch des zahnärztlichen Leistungserbringers, der der Kassenzahnärztlichen Vereinigung weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum einräumt.
Hätte der Gesetzgeber – wie es der Auffassung der Beklagten entspricht – an einer Beschränkung der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten auf Vertragszahnärzte festhalten bzw. diese Beschränkung lediglich auf den Leiter eines MVZ ausweiten wollen, hätte dies im Zusammenhang mit den Vorschriften über das MVZ ausdrücklich bestimmt werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Beschränkung der Zahl der Vorbereitungsassistenten um eine Berufsausübungsregelung nach Art. 12 Abs. 1 GG, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf, an der es bisher fehlt.
Entscheidung des Sozialgerichtes Marburg zu Vorbereitungsassistenten
Das Sozialgericht führt weiter aus: „Im Ergebnis besteht nach der aktuellen Rechtslage die Möglichkeit, den „freien“ Beruf des Zahnarztes auch in Form einer Angestelltentätigkeit im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung auszuüben. Es handelt sich um eine Frage der Berufspolitik, ob man diese Entwicklung für gut oder schlecht halten will. Insofern war sich die mit zwei Vertragszahnärzten besetzte Kammer bewusst, das Fragen der Berufs- und Standespolitik von der rechtlichen Erkenntnisgewinnung zu trennen sind. Jedenfalls kann anhand der aufgezählten Entwicklung und der aktuellen Rechtslage nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitungszeit ausschließlich dazu dient, den Zahnarzt auf die Tätigkeit in freier Niederlassung vorzubereiten. Auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung steht die Tätigkeit als angestellter Zahnarzt bei einem Vertragszahnarzt oder einem MVZ gleichberechtigt neben der Tätigkeit als Vertragszahnarzt, wenn auch nur der Vertragszahnarzt und das MVZ, nicht aber der angestellte Zahnarzt Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist. Von daher muss die Vorbereitungszeit den Zahnarzt befähigen, die zahnärztliche Tätigkeit im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung sowohl in selbständiger als auch angestellter Position auszuüben. In beiden Positionen ist aber die zahnmedizinische Tätigkeit identisch.“
Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, die beantragte Genehmigung zu erteilen, und war die Ablehnung rechtswidrig. Nach allem war der Klage stattzugeben.
Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen. Die Kammer misst der Rechtssache im Hinblick auf die abweichende Auffassung des SG Düsseldorf, fehlender obergerichtlicher Entscheidungen und der zum Teil unterschiedlichen Praxis einzelner Kassenzahnärztlicher Vereinigungen grundsätzliche Bedeutung zu.
Sozialgericht Marburg, Urteil vom 31.01.2018 – S 12 KA 572/17