24. September 2013

Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale freiberuflicher Tätigkeit. Sie steht dafür, dass der Arzt seine Leistungen auf der Grundlage einer besonderen Vertrauensbeziehung erbringt. Persönliche Leistungserbringung bedeutet aber nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Vielmehr kann der Arzt Leistungen auch durch nichtärztliche oder ärztliche Mitarbeiter erbringen.  Allerdings hat die Delegation der Leistungen einen Rahmen.

Unsicherheit entsteht immer wieder bei der Frage, welche Leistungen ein Arzt denn nun konkret delegieren darf.

Unstreitig ist, dass das Ausüben der Heilkunde im umfassenden Sinne dem Arzt vorbehalten ist (sog. Arztvorbehalt). Welche konkreten Leistungen dem Arztvorbehalt unterliegen, hat der Gesetzgeber aber nur in Einzelfällen ausdrücklich  getroffen. So darf z. B. nach § 48 des Arzneimittelgesetzes nur der Arzt oder Zahnarzt verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben.

In den meisten Fällen fehlt es jedoch an klaren Vorgaben durch den Gesetzgeber. Ob eine bestimmte Leistung unter Arztvorbehalt steht, hängt in diesen Fällen nach der Rechtsprechung davon ab, ob das Erbringen einer bestimmten Leistung oder die notwendige Beherrschung gesundheitlicher Gefährdungen ärztliche Fachkenntnisse und damit das Tätigwerden eines Arztes erfordert.

Durch diese zum Teil unbestimmten Rechtsbegriffe besteht im Rahmen der Delegation immer wieder eine erhebliche Unsicherheit, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband nun beseitigen wollen. Hierzu haben sie sich verständigt auf eine Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V. Diese Vereinbarung wird als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) genommen und wird am 01.10.2013 in Kraft treten. 

Diese Vereinbarung regelt die Anforderungen für die Delegation ärztlicher Leistungen
an nichtärztliche Mitarbeiter in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und
führt beispielhaft auf, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliche Mitarbeiter ärztliche Leistungen erbringen können und welche spezifischen Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind.

Dabei wird zunächst klargestellt, dass Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe nicht delegierbar sind.

Allgemeine delegierbare ärztliche Tätigkeiten sind demnach:

1.
Administrative Tätigkeiten, z.B. Datenerfassung und Dokumentation von Untersuchungsergebnissen und Therapieerfolgen; Unterstützung des Arztes bei der Erstellung von schriftlichen Mitteilungen und Gutachten

2.
Anamnesevorbereitung

3.
Aufklärungsvorbereitung

4.
Durchführung technischer Untersuchungen:
– Röntgen
– CT
– MRT

5.
Früherkennungsleistungen: – im Rahmen von Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen:
– Laboratoriumsuntersuchungen (Untersuchung auf Blut im Stuhl) im Rahmen der Krebsfrüherkennungsuntersuchung
– im Rahmen von Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen:
– Unterstützung bei der Aufklärung der Eltern im Rahmen von Screeninguntersuchungen und Impfungen
– U1-J2: Seh- und Hörtest, Erfassung Körpermaße

6.
Injektion: intramuskulär und subkutan (auch Impfungen)

7.
Injektion: intravenös
Infusion: intravenös; Anlegen einer Infusion
(Die Anwesenheit des Arztes ist in der Regel  erforderlich. Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar.)

8.
Labordiagnostik

9.
Unterstützende Maßnahmen zur Diagnostik/Überwachung:
– Blutentnahme kapillär sowie venös
– (Langzeit-)Blutdruckmessung
– (Langzeit-)EKG
– Lungenfunktionstest/Spirographie
– Pulsoxymetrie
– Blutgasanalysen
– weitere Vitalparameter

10.
Wundversorgung / Verbandwechsel

Hinzu kommen versorgungsbereichs- bzw. arztgruppenspezifische delegierbare ärztliche Tätigkeiten. Im Einzelnen können diese HIER nachgelesen werden.

 

 

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