8. Februar 2008

PharmaindustrieDas Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil vom 30.01.2008 entschieden, dass die Pharmaindustrie Ärzten keine teuren Geschenke machen dürfen.

Dieses Urteil basiert auf dem allgemeinen Grundsatz, dass Ärzte bei der Behandlung ihrer Patienten alleine vom medizinisch Notwendigen geleitet sein sollen. Um diesen Grundsatz aufrecht zu erhalten, darf noch nicht einmal der Verdacht einer unsachlichen Beeinflussung durch einen Hersteller von Arzneimitteln aufkommen.

Daher ist es bereits unzulässig, wenn ein Hersteller dem Arzt anbietet, über ihn Wasserspender vergünstigt erwerben zu können. (Az.: 1 HK O 13279/07).

Gegenstand des Verfahrens war ein Unternehmen aus der Pharmaindustrie, dass Ärzten Wasserspender zu erheblich vergünstigen Konditionen angeboten und kostenlose Beratungsleistungen externer Unternehmensberater (etwa zum Thema «betriebswirtschaftliches Praxismanagement») hatte

Diese Angebote untersagte das Landgericht München I. Das Gericht wies darauf hin, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient es gebiete, dass der Arzt sich bei der Verschreibung von Medikamenten allein von den Interessen des Patienten leiten lasse und dabei nicht einmal in den Verdacht einer unsachlichen Beeinflussung durch die Hersteller der Medikamente kommen dürfe. Ein solcher Verdacht entsteht jedoch nach Auffassung des Gerichts bei der hier angebotenen Vergünstigungen. Das hohe Gut des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient rechtfertige es, bereits Handlungen, die geeignet seien, den bösen Schein einer unsachlichen Einflussnahme nahezulegen, als nicht mehr mit den guten Sitten im Wettbewerb vereinbar anzusehen.

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