7. August 2019

Was ist ein Medizinisches Versorgungszentrum? Was ist unter einem MVZ zu verstehen?

MVZ ist die Abkürzung für ein Medizinisches Versorgungszentrum.

Es handelt sich dabei um eine ärztlich geleitete und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Einrichtung, in der mehrere Ärzte unterschiedlicher oder gleicher Fachrichtung ambulant tätig sind. Es ist also zunächst einmal genau wie die Gemeinschaftspraxis eine Form, in der ärztliche Zusammenarbeit organisiert werden kann.

Nachdem im Jahr 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz das Tatbestandsmerkmal der fachübergreifenden ärztlichen Tätigkeit aufgegeben wurde, können seither auch arztgruppengleiche MVZ gegründet werden. Es wurden damit die rein zahnärztlichen MVZ ermöglicht, die ZMVZ oder MVZ-Z.

Wer darf ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen?

Wer ein MVZ gründen darf ist in § 95 Abs. 1a SGB V klar vorgegeben: Ärzte, Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs.3, anerkannte Praxisnetze nach § 87b Abs. 2 S.3, zugelassene oder ermächtigte gemeinnützige Träger oder Kommunen. Daneben gibt es eine Vielzahl an ehemals zur Gründung Berechtigter, die durch Gesetzesänderungen aktuell keine neuen MVZ mehr gründen dürfen, deren bestehende MVZ aber nach wie vor Bestandsschutz genießen.

Jeder der in § 95 Abs.1a SGB V genannten Leistungserbringer darf ein MVZ gründen und hat sich dabei an die gesetzlich ebenfalls explizit vorgegebenen Gesellschaftsformen zu halten. Hierbei wird dann deutlich, dass für die reine Gründung ein Gesellschaftsvertrag erstellt werden muss – mit den Mitgesellschaftern oder auch als Alleingesellschafter mit mindestens einem vollen Vertragsarztsitz.

Wer darf überhaupt ein Medizinisches Versorgungszentrum betreiben?

Die Besonderheit des MVZ liegt darin, dass zwischen Gesellschaftern, Betreibern und den Leistungserbringern zu unterscheiden ist.

Die nach § 95 Abs.1a SGB V möglichen Gesellschafter sind die Gründer des MVZ, die in den dort genannten Rechtsformen organisierten Träger bzw. Trägergesellschaften sind die Betreiber.

Konkret bedeutet dies, dass der einzelne Vertragsarzt zwar grundsätzlich ein MVZ gründen, dieses aber als Einzelperson nicht betreiben darf. Zulässig wäre dies aber als Alleingesellschafter einer GmbH, die als Trägergesellschaft als Betreiber in Frage kommt. Ob der gründende Arzt dann in dem MVZ auch selbst tätig wird oder ob die Leistungserbringung beispielsweise über angestellte Ärzte erfolgt, steht ihm frei.

In welcher Rechtsform ist ein Medizinisches Versorgungszentrum möglich?

Die für den Betrieb eines MVZ zulässigen Rechtsformen sind in § 95 Abs.1a SGB V abschließend geregelt. Aktuell kommen hier nur noch die Personengesellschaft (GbR), die eingetragene Genossenschaft (eG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform in Frage. Soweit bereits bestehende MVZ über eine nur nach früherem Recht zulässige Trägergesellschaft verfügen, genießen sie in der Regel Bestandsschutz.

Wie ist die aktuelle Einschätzung zur Rechtslage beim „Ein-Mann-MVZ“?

Ein „Ein-Mann-MVZ“ ist in der eigentlichen Bedeutung des Wortes so nicht möglich, denn jedenfalls auf der Leistungsebene müssen mindestens zwei Köpfe tätig sein. Wohl kann aber ein Einzelner ein MVZ gründen. Möglich wird dies durch die Rechtsform der GmbH, die einen Alleingesellschafter zulässt, und selbst dann Trägergesellschaft des MVZ wird.

Wer erwirbt die Zulassung für das Medizinische Versorgungszentrum?

Das MVZ erwirbt eine eigene Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. So ist wird das MVZ Vertragspartner der Patienten, erhält eine Abrechnungsgenehmigung gegenüber der KV und ist auch zur vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet.

Wie arbeiten die Ärzte in einem Medizinischen Versorgungszentrum und was macht die Arbeit aus?

Die Ärzte eines MVZ können dort sowohl als selbständige Vertragsärzte, als auch als Angestellte tätig sein. Vertragsärzte können ihren Sitz auch in ein MVZ einbringen und sich dann dort anstellen lassen.

Gerade aufgrund der Verpflichtung zur vertragsärztlichen Versorgung und auch der Teilnahme an Notdiensten fehlt es als allein tätiger Vertragsarzt oftmals an einer zeitgemäß flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Hier liegt aus ärztlicher Arbeitnehmersicht sicherlich neben dem geringen wirtschaftlichen Risiko die Stärke des MVZ. Aufgrund mehrerer gemeinschaftlich tätiger Leistungserbringer können nicht nur persönliche Präferenzen und gewünschte Spezialisierungen einfacher umgesetzt werden, sondern eben auch Arbeitszeiten deutlich freier gestaltet werden. Gerade für junge Ärzte und Ärztinnen werden hier besondere Anreize gesetzt.

MVZ oder Gemeinschaftspraxis – Wo liegen die größten Unterschiede?

Sowohl im MVZ als auch in der Gemeinschaftspraxis findet eine ärztliche Zusammenarbeit statt. In der Vergangenheit war das MVZ auf die interdisziplinäre Versorgung durch fachübergreifende Zusammenschlüsse ausgerichtet, während die fachgleiche Zusammenarbeit der Gemeinschaftspraxis vorbehalten war. Durch die bereits im Jahr 2015 erfolgte Gesetzesänderung fiel dieses Unterscheidungsmerkmal allerdings weg.

Die wesentliche Unterscheidung findet sich in der Rechtsform und dem Träger der Zulassung, welche in der Gemeinschaftspraxis eine Einzelzulassung der Ärzte, beim MVZ eine institutionelle Zulassung der Trägergesellschaft ist.

Während also bei Gemeinschaftspraxen grundsätzlich jeder Arzt über eine eigene, personengebundene Zulassung verfügt, erhält beim MVZ die Trägergesellschaft als juristische Person unmittelbar selbst die Zulassung. Dies führt dazu, dass im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis, in der die Ärzte auch die Gesellschafter sind, beim MVZ die Verwaltungsebene getrennt von der Ebene der Leistungserbringer sein kann. Es ergibt sich eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Organisation der Praxis und den flexiblen Einsatz der praktizierenden Mediziner.

Die größten Unterschiede und Vorteile des Praxis-MVZ gegenüber der Gemeinschaftspraxis sind bei den Wachstumsmöglichkeiten zu finden. Darüber hinaus können sich Vorteile bei der Praxisabgabe eines Partners ergeben.

Wann bietet ein MVZ gegenüber der BAG echte Vorteile?

Hier muss zunächst klargestellt werden, dass sowohl die Gemeinschaftspraxis als auch das MVZ Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sind, die sich aus der Patientenperspektive kaum voneinander unterscheiden. In beiden Einrichtungen arbeiten Ärzte, die nach Außen als Einheit auftreten.

Der deutliche Vorteil eines MVZ gegenüber einer Gemeinschaftspraxis sind wohl die Wachstumsmöglichkeiten. Diese sind bei einer Praxis aufgrund der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung begrenzt. Die sich aus den Bundesmantelverträgen ergebende Begrenzung, wonach ein Vertrags(zahn)arzt mittlerweile bis zu drei (mit besonderer Genehmigung bis zu vier) Vollzeitstellen oder dieser Arbeitszeit entsprechende Teilzeitstellen für Ärzte vergeben kann, gibt immer noch eine klare Wachstumsgrenze vor. Für das MVZ gibt es eine solche Begrenzung nicht, sodass nur abhängig vom Versorgungsgrad des Planbereichs eine weitreichende Bündelung von Arztsitzen und die Anstellung von Ärzten/ Zahnärzten möglich ist und die hierbei entstehenden Synergieeffekte optimal genutzt werden können.

Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit im Falle des Ausscheidens eines Arztes aus dem MVZ dessen Zulassung und Praxisanteil gemeinsam zu erwerben. Gegenüber der Gemeinschaftspraxis, in der ein Nachfolger gefunden werden muss, ist die finanzielle Belastung für die Gesellschafter des MVZ geringer und die Zulassung gesichert.

Gemeinschaftspraxis oder MVZ – Warum überhaupt?

Eine Spezialisierung und damit auch die notwendige Zusammenarbeit mit ärztlichen Kollegen wird immer wichtiger. Die Aufteilung des wirtschaftlichen Risikos sowie eine Effizienzsteigerung durch die Nutzbarmachung von Synergieeffekten sind nur einige der Gründe, die für einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss sprechen können.

Warum ein MVZ gründen?

Die Gründung eines Versorgungszentrums bietet sich insbesondere dann an, wenn die maximal zulässige Angestelltenanzahl von aktuell 3 bzw. 4 Zahnärzten pro Vertragszahnarzt erreicht ist. Gerade aufgrund der steigenden Nachfrage nach Anstellungsverhältnissen unter jungen Ärzten und Zahnärzte können hier zukunftsorientierte Wachstumschancen liegen, die sich an der aktuellen Lage der Healthcarebranche orientieren.

Wo ist der Unterschied zum MVZ gegenüber anderen Kooperationsformen?

Mit Praxisnetzen, Organisations- und Berufsausübungsgemeinschaften finden sich eine Vielzahl an kooperativen Gestaltungsmöglichkeiten, die sich vor allem in ihrer Zielsetzung und natürlich in der Form unterscheiden.

Die wohl loseste Form stellen Praxisnetze dar, die die regionale Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen und in verschiedener Tiefe, insbesondere auch mit nicht ärztlichen Partnern verschiedener Fachrichtungen ermöglichen.

Reine Organisationsgemeinschaften, wie die Praxisgemeinschaft, die Apparategemeinschaft und das Ärztehaus, zielen im Wesentlichen auf die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, medizinischen Geräten oder nichtärztlichem Personal hin.

Die Berufsausübungsgemeinschaften wie die Gemeinschaftspraxis und das MVZ sind demgegenüber bereits eigenständige Unternehmen auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages. Hier soll tatsächlich gemeinsam agiert werden – gemeinsame Haftung, gemeinsame Patientenkartei, gemeinsame Abrechnung und – beim MVZ – die „gemeinsame“ institutionelle Zulassung.

Warum ist es sinnvoll, dass jetzt auch Ärzte-Netze MVZ gründen dürfen?

Ärztenetze sind regionale Zusammenschlüsse von Ärzten zur Verbesserung der Kommunikation der Ärzte untereinander und der Abstimmung der Angebotsstrukturen der einzelnen auch nichtärztlichen Leistungserbringer.

Problematisch war hier bislang gerade auch mit Blick auf eine altersbedingt zu erwartende, steigende Zahl an Praxisabgaben, dass die jeweiligen Nachfolger in keiner Weise an eine aktive Teilnahme im Netz verpflichtet waren. Mit einem zum Netz gehörigen MVZ ist nunmehr eine Abgabe der Praxis in das MVZ denkbar, sodass dort zum Weiterbetrieb der Praxis auch Ärzte eingestellt werden können. Die Praxis als solche bliebe damit erhalten, das wirtschaftliche Risiko würde geteilt.

Schwächen zeigen sich bei der Gründung eines MVZ durch ein Netz allerdings in der Gründereigenschaft des Netzes. Genügt das Netz durch strukturelle Änderungen zukünftig den gesetzlichen Anforderungen des § 95 Abs.1a SGB V nicht mehr, so besteht das Risiko, dass die Zulassung wieder entzogen wird.

Insgesamt ist die Möglichkeit zur Gründung von MVZ durch Arztnetze gerade zur Weiterentwicklung einer Versorgung auch der ländlichen Regionen und Erhaltung dortiger Praxen aber als positiv zu bewerten.

Was dürfen MVZ unter Bestandsschutz?

Der Gesetzgeber hat, insbesondere durch das am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz die zur Gründung eines MVZ berechtigten Akteure gegenüber der früher geltenden Rechtslage eingeschränkt. Für MVZ, die am 01.01.2012 bzw. am 10.05.2019 bereits zugelassen waren und aufgrund dieser Zulassung weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, kann trotz fehlender Gründereigenschaften eine bestehende, hiervon abweichende Rechtsform unverändert fortbestehen (Bestandsschutz).

Zu beachten ist aber, dass das die unter Bestandsschutz stehenden MVZ zwar weiter betrieben werden dürfen, aber insbesondere selbst keine neuen MVZ gründen können. Dies hat kürzlich das BSG anlässlich der Klage eines Apothekers, der seinerzeit ein MVZ gegründet hatte, klargestellt (Urteil vom16.05.2018, Az. B 6 KA 1/17 R).

Wie bewerten Sie die Entwicklung der MVZ?

Die durchschnittliche Arbeitsgröße der MVZ erhöhte sich bisher langsam, allerdings stetig. 2016 ist erstmals ein leichter Rückgang über alle MVZ hinweg ersichtlich. Durchschnittlich arbeiten die MVZ nach Angaben der KBV mit 6,4 Ärzten, bleiben also recht überschaubar und stellen keinesfalls zu fürchtende, übermächtige Einheiten dar.

Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes im Juli 2015 und dem Entfallen der Voraussetzung der Interdisziplinarität erschienen die ersten zahnmedizinischen Versorgungszentren. Die KZBV nennt zum Ende des III. Quartals 2018 rund 600 ZMVZ, davon lediglich 75 in der Hand von Fremdinvestoren. Auf diesem Sektor dürften in allen Richtungen noch weitere Entwicklungen zu erwarten sein.

Entgegen der allgemeinen Annahme ändert sich an der Versorgungsstruktur hierdurch zunächst wenig. Gerade in ländlicheren Gebieten erleichtern die Zusammenschlüsse die Versorgung der Patienten durch größtmögliche Effizienz und kommen der Nachfrage insbesondere unter jungen Zahnärzten nach wirtschaftlicher Sicherheit und flexibler Arbeitszeitgestaltung entgegen. Oft wird in der aktuellen Diskussion übersehen, dass die in Ballungszentren gegründeten MVZ keine Neugründungen sind, sondern lediglich Zusammenschlüsse bestehender Praxen. Auch die von der KZBV verwandte Definition von „ländlich“ führt zu einer verzerrten und fälschlicherweise negativen Darstellung der Entwicklung gerade der ZMVZ, da auch kleinstädtische und teils dörfliche Regionen, in denen die Verantwortlichen bereits um Zahnärzte ringen, noch als „städtisch“ bezeichnet werden.

Praxisketten und MVZ – Wie lassen sich Investoren bremsen?

Insbesondere seit Öffnung des Marktes für rein zahnmedizinische Versorgungszentren wird die Gefahr von Fremdinvestoren diskutiert. Die KZBV sieht allen voran die Gefährdung des Sicherstellungsauftrages und der freien Zahnarztwahl. Dieses Schreckgespenst kann bei genauem Hinsehen schnell relativiert werden.

Investor ist nicht gleich Investor. Hier wie überall müssen seriöse und unseriöse Anbieter getrennt werden. Es gibt die traditionellen Unternehmen, dies sich schon lange in einem medizinischen Bereich engagieren und dies zukunftsorientiert und wirtschaftlich fortführen wollen und es gibt die klassischen Finanzinvestoren. Die Beteiligung eines Fremdinvestors muss also erstmal nichts Schlimmes sein.

Die Regulierung des Gesundheitswesens erfolgt bereits in weitem Umfang. Ein befürchteter „freier Handel“ mit Praxen ist ohnehin kaum denkbar. Neben der im Jahr 2015 durch den Gesetzgeber bereits erfolgten Beschränkung der zur Gründung von MVZ Berechtigten sowie der aktuell erfolgten Erlaubnis für Vertrags(zahn)ärzte bis zu vier Vollzeit(zahn)ärzte anzustellen sind natürlich auch weitere Regulierungsmaßnahmen denkbar. In Betracht kommen hier zum Beispiel eine Stärkung der Position des ärztlichen Leiters in den MVZ oder auch die direkte Unterstellung der MVZ unter die Aufsicht der Landes(zahn)ärztekammern. Die derzeit verankerte Quotenregelung kann dies nicht gewährleisten, führt vielmehr zu Ungleichbehandlungen.

Wie komme ich am Schnellsten zum MVZ?

Die Wege zum MVZ sind vielfältig. Ob Neugründung alleine oder mit Kollegen, Umwandlung einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft, Eintritt in ein bestehendes MVZ als Vertrags(zahn)arzt oder die Abgabe der Zulassung mit anschließendem Anstellungsverhältnis – in jedem Fall kann eine frühzeitige Beratung zu den medizinrechtlichen Besonderheiten Unsicherheiten und späteren Schwierigkeiten vorbeugen.

Ob ein MVZ für Ihre Situation passend, möglich und sinnvoll ist, ist ebenso wie der Weg dorthin von vielen Faktoren und dem konkreten Einzelfall abhängig. Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend und begleiten Sie kompetent auf Ihrem Weg zum (Z)MVZ.

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