19. März 2026

Laser, Botox: Was ist erlaubt und wie?

Kooperationen zwischen Ärzten und Kosmetikern sind zunehmend gefragt, weil sie Synergien schaffen und Ressourcen optimieren. Die Nachfrage nach kosmetisch-ästhetischen Leistungen wächst; zugleich nimmt die Komplexität der regulatorischen Vorgaben zu. Wie kann ich zusammenarbeiten? Wer darf Laserbehandlungen durchführen oder Botulinumtoxin (Botox) verabreichen? Im folgenden Beitrag soll dies näher beleuchtet werden.

Berufsrecht der Ärztinnen und Ärzte: Weisungsfreiheit und Zuweisungsverbot

Nach § 3 Abs. 2 MBO-Ä müssen Ärztinnen und Ärzte jede ärztliche Tätigkeit eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausüben. Eine Weisungsgebundenheit gegenüber Kosmetikern – etwa im Rahmen organisatorischer Abläufe oder gemeinsamer Behandlung – ist unzulässig.

Das Zuweisungsverbot (§ 31 MBO-Ä, § 128 SGB V) untersagt jede Entlohnung oder wirtschaftliche Beteiligung für die Überweisung oder Zuweisung von Patienten. Provisionen, Umsatzbeteiligungen, verdeckte Gewinntransfers oder „Kick-back“-Modelle sind streng verboten. Erhält der Arzt aus den Umsätzen des Kosmetikinstituts eine Provision für die Zuweisung, oder profitiert die Kosmetikerin wirtschaftlich von ärztlicher Behandlung der Patienten, drohen den Arzt berufsrechtliche Sanktionen.

Der Kosmetiker: Keine Ausübung der Heilkunde

Für Kosmetiker ist zu beachten, dass ihnen nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPraktG) die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich untersagt ist. Behandlungen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, dürfen daher nur von Ärzten oder zugelassenen Heilpraktikern durchgeführt werden.

Kosmetiker dürfen nur solche Maßnahmen vornehmen, die ausschließlich kosmetischen Zwecken dienen und darauf gerichtet sind, das äußere Erscheinungsbild zu pflegen oder zu verbessern. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt eine Straftat dar (§ 5 HeilPraktG).

Gestaltung der Zusammenarbeit

  1. Organisatorische Trennung

Für den Kunden muss jederzeit eindeutig erkennbar sein, ob er von einem Arzt oder einem Kosmetiker Leistungen erhält. Um diese klare Trennung auch räumlich abzubilden, empfiehlt es sich, getrennte Behandlungsräume vorzuhalten. Idealerweise stehen mindestens zwei Behandlungszimmer zur Verfügung, in denen jeweils ausschließlich ärztliche beziehungsweise kosmetische Leistungen erbracht werden.

Auch die äußere Darstellung der Kooperation sollte die Trennung der Tätigkeitsbereiche widerspiegeln. Dies zeigt sich etwa bei der Beschilderung. Ärzte sind verpflichtet, ein Praxisschild zu führen. Wird auf diesem zusätzlich auf die Tätigkeit eines Kosmetikers hingewiesen, muss für den Kunden eindeutig erkennbar sein, dass es sich hierbei um einen nichtärztlichen Dienstleister handelt.

Auch bei der Abrechnung ist eine klare Trennung erforderlich. Ärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Kosmetische Leistungen rechnet der Kosmetiker hingegen als selbstständiger Gewerbetreibender ab. Insoweit fallen für den Kosmetiker Umsatz- und Gewerbesteuer an. Aus den jeweiligen Rechnungen und der Buchführung muss jederzeit eindeutig hervorgehen, welcher Leistungserbringer welche Leistung erbracht hat.

Schließlich sollte sich die Trennung auch im Personaleinsatz widerspiegeln. Beschäftigte Mitarbeiter sollten eindeutig entweder dem ärztlichen oder dem kosmetischen Bereich zugeordnet sein. Dadurch lässt sich vermeiden, dass Verantwortlichkeiten verschwimmen oder der Eindruck entsteht, kosmetische Leistungen würden unter ärztlicher Verantwortung erbracht.

  1. Besonders: Botox- und Laserbehandlungen

Botulinumtoxin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Daher ist die Behandlung Ärzten vorbehalten. Auch die Bestellung des Präparats darf ausschließlich auf den Namen des Arztes erfolgen.

Für Laserbehandlungen gelten die Vorgaben der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Danach dürfen Laserbehandlungen nur von Personen mit der erforderlichen Fachkunde durchgeführt werden. Ganz bestimmte Anwendungen, die in § 5 Abs. 2 NiSV aufgeführt sind, sind Ärzten vorbehalten. Im Umkehrschluss können Laseranwendungen, die dort nicht genannt sind – etwa die Laserhaarentfernung – grundsätzlich auch von entsprechend fachkundigen Kosmetikern durchgeführt werden.

Fazit zur Kooperation

Eine Kooperation zwischen Ärzten und Kosmetikern ist rechtlich möglich, erfordert jedoch eine klare Trennung der Tätigkeitsbereiche.
Kosmetiker dürfen lediglich rein kosmetische Leistungen erbringen, während medizinische Behandlungen Ärzten vorbehalten bleiben. Zudem sind berufsrechtliche Vorgaben – beispielsweise das Zuweisungsverbot – zu beachten. Auch organisatorisch muss die Trennung deutlich werden, etwa durch klare Beschilderung, getrennte Behandlungsräume und eine transparente Abrechnung. Werden diese Punkte beachtet, kann eine Zusammenarbeit rechtssicher gestaltet werden. In jedem Fall ist eine rechtliche Beratung der beabsichtigten Kooperation dringend zu empfehlen. Kontaktieren Sie uns unkompliziert für eine individuelle Beratung!

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichte ich auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung. Im Sinne der Gleichbehandlung sind entsprechende Begriffe für alle Geschlechter gemeint.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.