20. Oktober 2006

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein – Westfalen vom 22.06.2005  

Der Beschuldigte war als Facharzt für Augenheilkunde in eigener Praxis niedergelassen. Er hat, so das Oberverwaltungsgericht, durch die Veröffentlichung der beiden streitgegenständlichen Anzeigen seine Berufspflichten verletzt, indem er gegen das in der Berufsordnung geregelte Verbot berufswidriger Werbung verstoßen hat. Der Senat hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob wegen der Tatzeitpunkte (27.01. und 23.02.2001) von der alten Berufsordnung oder wegen des Rechtsgedankens der Meistbegünstigung (vgl. § 2 Abs. 3 StGB) von der erst im Februar 2004 in Kraft getretenen neuen Berufsordnung auszugehen ist, durch die das Werberecht der Ärzte grundlegend neu gestaltet wurde. Denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise führt die frühere Berufsordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu einer strengeren Beurteilung; vielmehr verbieten beide Fassungen eine berufswidrige Werbung. Gegen dieses Verbot hat der Beschuldigte nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen durch verschiedene irreführende Angaben in den Anzeigen und Zeitungsartikeln verstoßen. Der Senat bewertet den Hinweis auf die Neueröffnung einer „Abteilung“, der in den Überschriften beider streitgegenständlichen Anzeigen und beider Zeitungsartikel enthalten ist („chirurgischen augenärztlichen Abteilung“, „augenärztliche Chiriugie-Abteilung“) als irreführend, weil dieser aus dem Krankenhausrecht entlehnte Begriff (vgl. nur „ 9 Abs. 2 Nr. 6 KHG; § 13 Abs. 2 BPflV oder § 36 Abs. 2 KHG NRW) den unzutreffenden Eindruck erwecken konnte, der Beschuldigte verfüge neuerdings über eine Belegabteilung in einem Krankenhaus. Insoweit kann auch durchaus eine durch den fehlerhaft verwendeten Ausdruck hervorgerufene Gefährdung des Patientenwohls angenommen werden, denn „Abteilung“ suggeriert nach Ansicht des Senats bei dem unbefangenen Leser eine – in Wirklichkeit nicht vorhandene – organisatorische Einbindung in eine Krankenhausstruktur und verspricht damit eine größere Sicherheit als eine ambulante Behandlung in einer Arztpraxis bieten kann.Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein – Westfalen vom 22.06.2005

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