Wer die gesetzliche Normierung des Begriffes „Honorararzt/ Honorärzte“ sucht, wird nicht fündig werden, da eine solche nicht existiert. Dem Verständnis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer nach, ist der Honorararzt ein Facharzt, der im Krankenhaus zeitlich befristet und freiberuflich auf Honorarbasis tätig wird. Hierbei soll einem Urteil des BGH zufolge das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte vereinbart werden. Weiterhin unterliegt das Honorar aufgrund des fehlenden Anstellungsverhältnisses keinen tarifvertraglichen Bindungen.
Die Krankenhäuser kompensieren qua Honorararztverträge den derzeit herrschenden Fachärztemangel in den verschiedensten Bereichen. Weiterhin erhoffen sie sich durch einen Honorararzt die Leistungsausweitung durch Gewinnung der zusätzlichen durch den Honorararzt mitgebrachten Patienten, sofern vorhandene Fachrichtungen betroffen sind, bzw. die Erschließung neuer, bisher im Krankenhaus nicht abgedeckter Fachbereiche.
Bei der Umsetzung der Vertragsgestaltung sind jedoch weitreichende rechtliche Fallstricke zu beachten. Problematisch sind insbesondere Vertragskonstruktionen, bei denen Entgelte für Einweisungen oder bestimmte Patientenquoten fließen, der keine direkte Gegenleistung zugerechnet werden kann. Diese waren in der Vergangenheit sicherlich verbreiteter als jetzt, lassen sich in der Beratungspraxis jedoch immer noch beobachten. Des Weiteren muss die honorarärztliche Tätigkeit sich innerhalb der budgetrechtlichen Vorgaben des Krankenhauses bewegen.
Auch die Wahlarztfähigkeit des Honorararztes stellt ein rechtliches Problem dar. Insofern setzt § 17 Abs. 3 KHEntgG für eine Wahlmöglichkeit voraus, dass mehrere Ärzte die entsprechende Behandlung tatsächlich vornehmen können und aus dieser Gruppe eine Auswahl getroffen werden kann. Eine Auswahl kann jedoch nur getroffen werden, wenn zumindest 2 Ärzte zur Wahl stehen. Bei Einsatz des Honorararztes als Subspezialist mit Alleinstellung im Krankenhaus ist jedoch keine Wahlmöglichkeit gegeben, so dass die Wahlarztfähigkeit insofern bereits in Frage zu stellen wäre. Bejaht man die Wahlarztfähigkeit grundsätzlich, bleibt jedoch fraglich wie und von wem die Leistungen abgerechnet werden können.
Bei der Frage der angemessenen Vergütung, also dem Innenverhältnis zwischen Krankenhaus und dem Honorararzt dann ist auch die Höhe der Vergütung relevant. Bei Pauschalvergütung anhand der vereinnahmten Fallpauschalen (DRG) muss zum Beispiel gewährleistet sein, dass eventuelle Rechnungskürzungen seitens der (gesetzlichen) Kostenträger nicht im alleinigen Risiko des Krankenhauses liegen. Ein besonderes Problem in diesem Zusammenhang ist auch die Scheinselbständigkeit. Hierbei gilt: je stärker und „unfreier“ die – tatsächlich gelebte! – Einbindung in die Krankenhausorganisation ist, desto eher droht die Scheinselbständigkeit! Wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt, bestehen die Sozialversicherungsträger insbesondere auf eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Honorararzt – Zu den rechtlichen Fallstricken kommen dann noch tatsächliche hinzu.
Zu nennen sind hier insbesondere Konflikte mit dem Chefarzt wegen Kompetenzzuteilungen und/oder der Abrechnungsmöglichkeiten. Besonderheiten und Probleme ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Schnittstelle zwischen Honorararzt und Krankenhaus. Konfliktträchtig sind hier die Beachtung der Hygienestandards und der zwingenden hausinternen Abläufe, die Einhaltung administrativer Prozeduren und Prozesse, sowie der apparativen Standards.
Der honorarärztlich tätige Arzt, wie auch das den Honorararzt beschäftigende Krankenhaus muss solche Fallstricke der Vertragsgestaltung kennen, um juristische Konsequenzen bis hin zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu vermeiden. Gerne sind wir Ihnen mit der Vertragsgestaltung auch in diesem Bereich behilflich.