6. Juli 2026

Mit dem Entwurf des GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BT‑Drs. 21/6130) steht eine für die zahnärztliche Versorgung hochrelevante Änderung des § 28 Abs. 2 SGB V im Raum: Die kieferorthopädische Behandlung soll zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung künftig nur noch unter einem Fachzahnarztvorbehalt und im Wesentlichen unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren erbracht werden. Für viele Zahnärztinnen und Zahnärzte mit kieferorthopädischer Tätigkeit ohne Fachzahnarztweiterbildung wäre dies ein tiefer Einschnitt in ihr Leistungsspektrum gegenüber GKV‑Versicherten.

Was genau der Entwurf für KFO‑tätige Zahnärzte ohne Fachzahnarzt bedeutet

Nach dem Entwurf gehört die kieferorthopädische Behandlung künftig nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn sie durch Zahnärzte ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie erbracht wird oder bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie, Master-of-Science‑Abschlüssen oder entsprechender praktischer Erfahrung, aber ohne Fachzahnarztanerkennung, hieße das:

  • KFO‑Leistungen zulasten der GKV wären nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr abrechenbar.
  • Bereits begonnene Behandlungen vor Inkrafttreten könnten nach der neuen Übergangsregelung (§ 28 Abs. 2a SGB V‑E) zu Ende geführt werden, neue Fälle zulasten der GKV aber nicht mehr übernommen werden.
  • Kieferorthopädische Tätigkeit wäre faktisch auf den privatversicherten Bereich, Selbstzahler und ggf. andere Vergütungsmodelle beschränkt.

Die geplante Regelung wäre damit ein faktischer Marktzugangsbeschränker im GKV‑Bereich für nicht fachzahnärztlich weitergebildete Leistungserbringer

Begründung des Gesetzgebers: Qualitätssicherung und Einsparungen

Die Gesetzesbegründung stellt auf zwei zentrale Argumente ab:

  • Qualitätssicherung: Es wird auf die erheblich unterschiedlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Kieferorthopädie innerhalb der Zahnärzteschaft verwiesen. Nur die strukturierte, mindestens dreijährige Weiterbildung zur Fachzahnärztin/Fachzahnarzt für Kieferorthopädie garantiere einheitliches Qualitätsniveau. Die bisherige Möglichkeit, KFO‑Leistungen ohne spezifische Weiterbildung zulasten der GKV zu erbringen, wird als risikobehaftet dargestellt.
  • Kostendämpfung: Die Beschränkung auf Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte soll zu Einsparungen führen – im Gesetzentwurf werden für 2027 rund 30 Mio. Euro, ab den Folgejahren rund 60 Mio. Euro jährlich genannt.

Rechtlich entsteht damit eine neue Qualifikationsschwelle ausschließlich im vertragszahnärztlichen Kontext: Zahnärzte dürfen zwar berufsrechtlich weiterhin KFO behandeln, dürfen dies aber nicht mehr zulasten der GKV, sofern sie die fachzahnärztliche Anerkennung nicht besitzen.

Was spricht gegen den Fachzahnarztvorbehalt? Kritik des Bundesrates und der Selbstverwaltung

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 18.06.2026 (BT‑Drs. 21/6559) deutliche Bedenken geäußert und plädiert dafür, den Fachzahnarztvorbehalt zu streichen. Dabei stützt er sich u. a. auf die Einschätzungen von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK):

  • Berufsrechtliche Struktur: In der Zahnheilkunde gibt es traditionell keine klassische Facharztschiene wie in der Humanmedizin. Die Approbation basiert auf einer bundeseinheitlichen Ausbildung, die ausdrücklich auch Kenntnisse zur Diagnostik, Indikationsstellung und Behandlung einfacher und mittelgradiger KFO‑Fehlstellungen umfasst. Ein Fachzahnarztvorbehalt nur im GKV‑Bereich durchbricht diese Systematik.
  • Versorgungsengpässe: Nach den Berechnungen von KZBV und BZÄK würden mindestens 25 % der Leistungserbringer im Bereich Kieferorthopädie wegfallen, darunter viele Praxen mit Spezialisierung auf KFO ohne Fachzahnarztstatus (z. B. Master-of-Science‑Inhaber). Für Kinder und Jugendliche, die auf Fahrdienste und gute Erreichbarkeit angewiesen sind, drohen lange Wartezeiten und Versorgungslücken, insbesondere in ländlichen Regionen.
  • Timing und Steuerung: Der Bundesrat hält es für verfrüht, die Verfügbarkeit der KFO‑Behandlung für GKV‑Patienten zu beschneiden, bevor die Auswirkungen anderer Maßnahmen des Gesetzes – etwa die geplante Überprüfung und Anpassung der Richtlinien für kieferorthopädische Behandlungen – und der tatsächliche Bedarf klar absehbar sind. Die Finanzkommission Gesundheit habe zudem ausdrücklich auf Ausnahmeregelungen für unterversorgte Regionen

Im Ergebnis sieht der Bundesrat zwar das Einsparungsziel als legitim an, hält den Fachzahnarztvorbehalt jedoch aus Versorgungs-, System- und Steuerungsgründen für ungeeignet und fordert seine Streichung.

Was sollten KFO‑tätige Zahnärzte ohne Fachzahnarzt jetzt beachten?

Für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die kieferorthopädisch tätig sind, aber keine Fachzahnarztanerkennung besitzen, stellt sich aktuell vor allem die Frage: Wie bereite ich mich vor, wenn der Entwurf in der jetzigen Form in Kraft tritt?

Wesentliche Punkte:

  • Bestandsfälle sichern: Die vorgesehene Übergangsregelung erlaubt den Abschluss bereits begonnener KFO‑Behandlungen zulasten der GKV, sofern sie vor dem Inkrafttreten begonnen wurden. Eine sorgfältige Dokumentation des Behandlungsbeginns (Behandlungsplan, Aufklärung, erste Leistungsabrechnung) wird hier entscheidend sein.
  • Leistungsportfolio überdenken: Praxen mit starkem KFO‑Schwerpunkt sollten Szenarien entwickeln, wie sie ihr Angebot bei einem Wegfall der GKV‑KFO‑Leistungen ausrichten – etwa stärkere Fokussierung auf Privatleistungen oder kombinierte Behandlungspfade.
  • Weiterbildungsperspektiven prüfen: Langfristig kann die Frage relevant werden, ob eine Fachzahnarztweiterbildung für Kieferorthopädie angestrebt werden soll, um weiterhin vollumfänglich im GKV‑Bereich tätig sein zu können
  • Anerkennung ausländischer Qualifikationen prüfen: Für Kolleginnen und Kollegen mit im Ausland erworbenen kieferorthopädischen Abschlüssen („specialist in orthodontics“, Masterprogramme etc.) sollte frühzeitig geprüft werden, ob diese nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer als gleichwertig anerkannt werden können.

Wie geht es weiter?

Der nächste zentrale Schritt ist die Sitzung des Bundestages am 10. Juli 2026, in der auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses sowie des Berichts des Haushaltsausschusses über das GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz entschieden wird.

Erst danach wird feststehen, ob:

  • der Fachzahnarztvorbehalt in § 28 SGB V wie vorgesehen eingeführt,
  • modifiziert (z. B. mit Ausnahmeregelungen oder Übergangsfristen) oder

vollständig gestrichen wird.

Für KFO‑tätige Zahnärzte ohne Fachzahnarztstatus heißt das: Die Entwicklung sehr aufmerksam verfolgen, fachpolitische Stellungnahmen ihrer Kammern und KZVen berücksichtigen und frühzeitig strategische Optionen prüfen. Bis zur endgültigen Beschlussfassung und Verkündung bleibt es beim Status quo, gleichwohl werden die Weichen für die Zukunft der kieferorthopädischen Versorgung im GKV‑System in den kommenden Wochen gestellt.

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