6. August 2018

Im Mai hatte der 121. Deutsche Ärztetag eine Änderung von § 7 Abs. 4 der Muster-Berufsordnung beschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Um rechtswirksam Fernbehandlung für gesetzlich Versicherte anzubieten, müssen die einzelnen Landesärztekammern die Vorschrift noch in ihre Berufsordnungen aufnehmen.

Regress bei Fernverordnungen

Dass es mit der Änderung des ärztlichen Berufsrechts nicht getan ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München vom 15.05.2018 ( S 28 KA 367/17):

Ein praktischer Arzt hatte zur Lasten der GKV die Arzneimittel Strodival und Strodival mir verordnet. Dies ist ein verschreibungspflichtiges Herzglycosid. Die Verordnung erfolgte gegenüber Patienten, die sich weit entfernt vom Vertragsarztsitz des Klägers befanden. Ein persönlicher Kontakt fand nicht statt, die Patienten erfuhren von dem Arzt vorwiegend über dessen Homepage oder durch Empfehlungen. Der Arzt rechnete dabei die Ziffern 01430 und 01435 EMB ab, die jeweils keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzen. Es handelte sich um Patienten mit schweren Herzkrankheiten (ausgeprägte Herzinsuffizienz und Linksherzinsuffizienz). Nach Aussage des Arztes kämen viele Patienten zwar zu ihm persönlich; schwerkrankge, blinde, behinderte und arme Patienten könnten jedoch nicht kommen. Hier verlange er die Vorlage ärztlicher Befunde.

Fernbehandlung nur nach Überzeugung des Krankheitszustandes

Bundesmantelvertrag verhindert Fernbehandlung

Der BKK-Landesverband regressierte die Verordnungen – und das Sozialgericht gab ihm recht. Bemerkenswert ist dabei, dass es sich nicht nur auf den noch gültigen § 7 Abs. 4 der Berufsordnung stützte, sondern auch § 15 Abs. 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) heranzog. Dieser lautet:

„Verordnungen dürfen vom Vertragsarzt nur ausgestellt werden, wenn er sich persönlich von dem Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.“

Telefonat oder Kenntnis von Arztbriefen genügten nicht, um sich ein umfassendes Bild vom Krankheitszustand des Patienten zu machen, so das Sozialgericht.

Fazit: Die Normgeber müssen handeln

Der öffentliche Eindruck, dass das Fernbehandlungsverbot gefallen sei trügt. Auch wenn es aus den Berufsordnungen fällt, halten andere Normen, z. B. des Vertragsarztrechts, daran fest. Dies ist deswegen so bedeutend, da 90 % der Patienten gesetzlich versichert sind. Dies kann zudem ebenso für Allgemeine Versicherungsbedingungen in der PKV gelten. Damit Patienten, Ärzte und auch Kostenträger letztlich von den neuen technischen Möglichkeiten profitieren, sind alle Normgeber und Vertragspartner aufgerufen, an einem Strang beim Thema Fernbehandlung zu ziehen.

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