Der juristische Nachrichtendienstes „beck-aktuell“ berichtet heute von einem Facebook-Nutzer, der wegen eines Fotos auf seiner Pinnwand, das ein Dritter dort gepostet hatte, abgemahnt worden. Der Abmahner sieht sich offenbar durch die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des Fotos in seinem Urheberrecht verletzt.
Gemutmaßt wird dabei, dass der Abmahner durch die ARD-Sendung „Ratgeber Internet“ angeregt worden sein könnte. Dort wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass Facebook-Nutzer unter Umständen auch für Inhalte auf ihrer Pinnwand haften, die von Dritten gepostet wurden.
Bislang wurde dies in der Praxis sehr wohlwollend gehandhabt und es sind bis heute nur wenige Abmahnfälle dieser Art bekannt. Richtig ist allerdings, dass insbesondere bei der Verwendung von Fotomaterial auf Facebook-Seiten sehr wenig auf die Vorgaben des Urheberrechts geachtet wird.
Wenn Sie bei Ihrem Facebook-Auftritt unsicher sind, ob dort alle gesetzlichen Vorgaben beachtet werden, sollten Sie diesen ebenso juristischen prüfen lassen, wie Sie Ihre Internetseite auf Rechtskonformität prüfen lassen.
Gerne stehen wir Ihnen in all diesen Fragen zu Seite.