16. August 2010

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2010 die Revision eines Arztes zurückgewiesen und entschieden, dass die beklagte kassenärztliche Vereinigung die Abrechungen des Arztes für die Quartale IV/1996 bis I/2001 (!) zu Recht berichtigt hat, da die in dieser Zeit abgerechneten Leistungen im Widerspruch zu bindenden Vorgaben des Vertragsarztrechts erbracht worden sind aufgrund seiner Scheingesellschaft.

Die KV hatte zuvor die Honorarbescheide für die Quartale IV/1996 bis I/2001 aufgehoben und gezahlte Honorare in Höhe von ca. € 880.000,00 zurückgefordert. Die KV begründete dies damit, dass der Arzt im Jahr 1996 beim Zulassungsausschuss eine Gemeinschaftspraxis mit einem anderen Radiologen angemeldet hatte, die dann auch so genehmigt wurde. Die vom Zulassungsausschuss genehmigte Gemeinschaftspraxis bestand aber de facto nicht, da ein Arzt lediglich als Angestellter und nicht in „freier Praxis“ tätig wurde. Als der KV Niedersachsen diese „Scheingesellschaft“ bekannt wurde, hob sie die Honorarbescheide auf.

Nachdem das LSG Niedersachsen-Bremen (L 3 KA 316/04) den Anspruch der KV auf Honorarrückforderung im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung bejaht hatte, legte der betroffene Arzt beim BSG Revision ein.

BSG bestätigt Regress bei Scheingesellschaft

Das BSG bestätigte jedoch die Entscheidung des LSG. Das BSG stellte hierbei fest, dass die vom Zulassungsausschuss genehmigte Gemeinschaftspraxis tatsächlich nicht bestanden hat. Vielmehr sei einer der beteiligten Ärzte lediglich – ohne die erforderliche Genehmigung – als Angestellter des Klägers tätig gewesen. Damit hat die vertraglich zwischen den Ärzten vereinbarte Kooperation nicht den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Ein tatsächlich angestellter Arzt verfügt nicht über die notwendige berufliche und persönliche Selbständigkeit, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes in freier Praxis erforderlich ist. Zudem trägt ein tatsächlich angestellter Arzt zu keinem Zeitpunkt das wirtschaftliche Risiko der Praxis mit. Unter diesen Umständen wird die ärztliche Tätigkeit nicht mehr in freier Praxis ausgeübt.

Das BSG machte deutlich, dass die gesetzwidrige Gestaltung der beruflichen Kooperation die Honorarrückforderung rechtfertigt.

Die Richtigstellung fehlerhafter vertragsärztlicher Abrechungen setzt auch kein Verschulden des Vertragsarztes voraus. Ungeachtet dessen bestand für das BSG kein Zweifel, dass der Kläger wusste, dass sein „Praxispartner“ im Innenverhältnis nicht Mitglied der Gemeinschaftspraxis werden sollte. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, dass es für die Binnenbeziehungen der Beteiligten auf die den Zulassungsgremien vorgelegten Verträge nicht ankommen solle. Als langjährig tätiger Vertragsarzt hat der Kläger gewusst, dass ein Arzt, der weder am Erfolg noch am Wertzuwachs der Praxis beteiligt sein sollte, kein Partner einer Gemeinschaftspraxis sein kann.

Eine interessante Entscheidung, die eine Überprüfung vieler Praxisverträge ratsam erscheinen lässt. Denn zahlreiche Gemeinschaftspraxisverträge wurden in der Vergangenheit ebenso gestaltet, wie in diesem Fall.

SG Hannover – S 16 KA 262/02 – LSG Niedersachsen-Bremen – L 3 KA 316/04 – Bundessozialgericht – B 6 KA 7/09 R

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.