Privatkliniken müssen sich bei der Berechnung von Gebühren für ambulante Operationen immer an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten und dürfen daher keine Pauschalpreise verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 04. April 2024 (III ZR 38/23) den Meinungsstreit zur Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte auf Behandlungsverträge mit juristischen Personen geklärt. In einem weiteren Urteil vom 13. Juni 2024 (III ZR 279/23) stellte der BGH jetzt zudem klar, dass diese Regelung auch für Behandlungsverträge mit Privatkliniken gilt.
Hintergrund zur Rechtsprechung
Lange bestand Uneinigkeit darüber, ob ärztliche Kapitalgesellschaften wie Ärzte- und MVZ-GmbHs an die GOÄ bzw. GOZ gebunden sind. Nach § 1 Abs. 1 GOÄ regelt die GOÄ die „Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte“ und normiert damit ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Umstritten war, wie diese Formulierung auszulegen ist und ob die Gebührenordnung für Ärzte auch bei Behandlungsverträgen mit juristischen Personen gilt.
Bisherige Uneinigkeit in der Rechtsprechung
Bisher war die Rechtsprechung uneinheitlich. Mehrheitlich gingen die Gerichte davon aus, dass die Gebührenordnung für Ärzte auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung findet. Das OLG Frankfurt entschied allerdings in zwei Beschlüssen im Jahr 2023 (6 W 69/23; 6 U 82/2), dass Kapitalgesellschaften freie Preise vereinbaren können, sofern die Behandlungsleistung durch angestellte oder Honorarärzte erbracht wird.
Klärung durch den BGH
Der BGH beendete den Streit und hat in seiner Entscheidung vom 04. April 2024 klargestellt, dass die GOÄ auch gilt, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird und die Leistungen von angestellten Ärzten erbracht werden. Die GOÄ darf nicht durch die Zwischenschaltung einer juristischen Person umgangen werden. Unzulässige Vereinbarungen, besonders Pauschalhonorare, sind nichtig und können zur Rückforderung führen. Lies dazu auch unsern Blogbeitrag aus dem Mai.
Weitere BGH-Entscheidung bestätigt diese Rechtsprechung
In einem weiteren Urteil bestätigte der BGH seine Rechtsprechung und stellt klar, dass die GOÄ gleichermaßen für ambulante Operationen in Privatkliniken gilt. Der BGH betonte, er habe mit seinem Urteil vom 04. April 2024 nunmehr eindeutig entschieden, dass die GOÄ auch dann Anwendung findet, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird und die ärztlichen Leistungen von angestellten Ärzten erbracht werden. Dies betrifft sowohl DRG-Krankenhäuser als auch reine Privatkliniken gleichermaßen, so der BGH.
Praxistipp
Die Entscheidungen des BGH haben weitreichende Auswirkungen, insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Ambulantisierung im Krankenhaus. Krankenhäuser, Privatkliniken und MVZs müssen ihre Abrechnungspraktiken dringend überprüfen und an die Vorgaben GOÄ bzw. GOZ anpassen.
Handlungsempfehlung für betroffene Einrichtungen
- Überprüfung der Abrechnungspraktiken: MVZ, Privatkliniken und andere medizinische Einrichtungen sollten ihre Abrechnungspraktiken dringend auf Konformität mit der GOÄ überprüfen.
- Pauschalhonorare: Pauschalhonorare, die nicht den Vorgaben der GOÄ entsprechen, sind zu überarbeiten.
- Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten in Bezug auf die GOÄ-Anwendung ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert, um potenzielle Risiken zu minimieren.