26. August 2011

Und wieder einmal holt sich eine Zahnärztekammer eine „blutige Nase“! Was war geschehen? Eine Gemeinschaftspraxis wurden von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg aufgefordert, ihre Praxis nicht mehr als „Zahnärztehaus“ zu bezeichnen. Nachdem sich die betroffenen Zahnärzte weigerten, dieser Aufforderung nachzukommen, wurden sie vom Berufsgericht und anschließend auch vom Landesberufsgericht zu einer Geldbuße wegen der Verwendung der Bezeichnung Zahnärztehaus verurteilt.

Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht nun – wieder einmal- Kammer und Berufsgerichte in die Schranken verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass die Kammer nicht darlegen konnte, dass das Verhalten der Zahnärzte die Grenzen einer interessengerechten und sachangemessenen Information überschreitet.

Zahnärztehaus

Aus der Formulierung „Zahnärztehaus“ ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Art der gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Zahnärzte, die dann später in einem solchen Haus tätig sind. Dass üblicherweise lediglich ein Haus, in dem voneinander unabhängige Zahnärzte tätig sind, als Zahnärztehaus bezeichnet wird, ist nicht ersichtlich.

Das BVerfG merkt in seinen Urteilsgründen kritisch an, dass die Annahme des Landesberufsgerichts, bei einem „Zahnärztehaus“ handele es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur um ein Haus mit einer unabhängigen Berufsausübung mehrerer Zahnärzte, nicht ausreichend begründet worden sei. Denn es würden keine Belege dafür genannt, dass üblicherweise nur ein Haus, in dem voneinander unabhängige Zahnärzte praktizieren, als Zahnärztehaus bezeichnet wird. Solche Belege seien auch nicht zu erkennen. Auch stimmt das BVerfG nicht der vom Landesberufsgericht geäußerten Auffassung zu, unter dem Begriff „Zahnärztehaus“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch eine Zusammenfassung aller Zahnärzte des Ortes in der Art einer Poliklinik zu verstehen.

Das BVerfG hat deshalb Urteil des Landesberufsgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.

BVerfG, Urteil vom 14.07.2011 (1 BvR 407/11)

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