Das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 28.05.2019) untersagte einem Arzt den Betrieb einer „medical beauty Lounge“. Der Dermatologe betrieb ein an seiner Praxis angeschlossenes Kosmetikstudio unter dem Titel „medical beauty Lounge“. Auf der Internetseite warb er für eine „Medizinische Therapie“ bei der „Gesichtsbehandlung“. Zudem erwähnte er, dass sein Personal aus „gut ausgebildeten Medizinkosmetikerinnen“ bestehe.
Die Argumente beider Seiten
Dies rief die Wettbewerbszentrale auf den Plan, in der sowohl die Landesärztekammer Hessen als auch die Bundesärztekammer Mitglieder sind. Die Wettbewerbszentrale warf dem Arzt eine Täuschung vor. Kunden wird suggeriert, dass zum Leistungsangebot des Kosmetikstudios auch medizinische Leistungen gehörten. Diese kann gemäß § 1 HPG nur von Ärzten und Heilpraktikern erbracht werden. Zudem verstoße der Arzt gegen das berufsrechtliche Verbot der Werbung für gewerbliche Tätigkeiten.
Der Arzt wehrte sich dagegen mit dem Argument, in der Praxis werden medizinische, doch keine ärztlichen Leistungen erbracht. Dies wird auch nicht suggeriert. Zudem beschäftige er medizinische ausgebildetes Fachpersonal, das zudem eine kosmetische Aus- und Fortbildung genossen habe.
Die Entscheidung des Gerichts zu „medical beauty“
Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Sie ordnet die Einrichtung als Kosmetikinstitut ein. Der Name „medical beauty Lounge“ ruft nach seiner Ansicht demgegenüber den Eindruck hervor, dass medizinische Leistungen im ästhetischen Bereichangeboten werden, die Ärzten oder Heilpraktikern vorbehalten sind. Selbst wenn Leistungen durch Hautärzte erbracht würden, wäre dies unzulässig. Ärztliche Leistungen dürfen nur in einer Praxis und nicht in einem Kosmetikinstitut erbracht werden. Zudem darf ein Arzt nur mit anderen Ärzten oder ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammenarbeiten. Das Gericht wies auch das Argument des Arztes zurück, dass zwischen ärztlichen und medizinischen Leistungen zu differenzieren sei.
Zudem erkannte das Gericht eine Täuschung von Verbrauchern darin, dass kosmetische Leistungen als „medizinisch“ bezeichnet werden.
Schließlich erklärte es die Bezeichnung „Medizinkosmetikerin“ für unzulässig, da man draus schließen kann, dass es sich um Personen handele, die heilkundliche Leistungen erbringen dürften. Dies ist aber nicht der Fall.
Fazit
Das Gericht gab der Wettbewerbszentrale vollständig recht und watschte den Arzt regelrecht ab. Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer Berufung kommt und wie diese entscheidet. Oftmals sind zweitinstanzliche Gerichte „liberaler“ als die Eingangsinstanz.
Aus diesem Urteil ist zu entnehmen, dass die gewerbliche Tätigkeit für Ärzte zwar nicht unmöglich ist. Allerdings muss korrekt beschrieben werden, was z. B. in einem Kosmetikstudio wirklich passiert. Diesem darf kein „medizinischer Mantel“ übergestülpt werden.
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