Das Landgericht Köln (Az.: 31 O 556/07) hat vor Kurzem entschieden, dass bei der Wahl der Rubrik für die Anzeige in den Gelben Seiten die eigene Qualifikation entscheident ist.
Ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie stellte sein Inserat in der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie“ ein, ohne über einen Facharzttitel für plastische Chirurgie oder für plastische und ästhetische Chirurgie zu verfügen.
Damit wurde nicht hinreichend deutlich, dass der Arzt die Leistungen nicht aufgrund einer Facharztausbildung, sondern nur aufgrund von eigenen Angaben erbringt. Die Berufsordnung fordert aber, dass die Qualifikation des Arztes sofort erkennbar sein muss.
Mit der Wahl der Rubrik ist eine Irreführung möglich, so dass dieses Inserat unzulässig ist.
Praxistipp:
Obwohl die genannte Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, empfiehlt es sich, bei der Auswahl der Rubrik besondere Sorgfalt walten zu lassen, um eine Abmahnung zu vermeiden.