Mit Urteil vom 31.03.2010 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (7 K 3164/08) festgestellt, dass allein die Verwendung des Begriffs „Laserbehandlung“ als Tätigkeitsschwerpunkt nicht zu einer Irreführung des Patienten führen kann. Dies gilt auch dann, wenn der streitige Tätigkeitsschwerpunkt von der zuständigen Kammer als solcher bislang nicht anerkannt ist.
Der in diesem Verfahren klagende Zahnarzt hatte zuvor seit 1995 eine Praxis im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein geführt. 2006 verlegte er diese nach Bottrop in den Zuständigkeitsbereich der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe . Mit Formschreiben vom 17. Mai 2006 zeigte er der Beklagten seine (bisherigen) Tätigkeitsschwerpunkte „Zahnersatz“, „Implantologie“ und „Laserbehandlung“ an. Dazu teilte ihm die Kammer Westefalen-Lippe mit, dass die von ihm in Nordrhein geführten Tätigkeitsschwerpunkte „Laserbehandlung“ und „Zahnersatz“ in ihrem Bereich nicht anerkannt seien und daher nicht geführt werden dürften.
Wieder einmal musste sich jedoch die Zahnärztekammer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eines Besseren belehren lassen.
Die Verwendung der Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung“ ist nämlich entgegen der Auffassung der Kammer nicht berufsrechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Kammer darauf hin, dass dem (Zahn-) Arzt grundsätzlich auch Werbung für seine Tätigkeit erlaubt ist und dass Werbebeschränkungen für (Zahn-) Ärzte sich allein dann rechtfertigen lassen, wenn die Werbung zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Patienten führen würde, weil sie das Vertrauen in den (Zahn-) Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnten und damit schützenswerte Gemeinwohlbelange gefährdet wären. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben.
Allein die Verwendung des Begriffs „Laserbehandlung“ kann jedoch nicht zu einer Irreführung des Patienten führen. Dabei handelt es sich um eine Behandlungsmethode, die dem informierten Patient als solche bekannt ist und über die er sich aus zugänglichen Quellen leicht näher informieren kann, weil es sich um ein – auch in der Zahnheilkunde – etabliertes Verfahren handelt. Diese Bewertung teilt offenbar auch die Kammer Westfalen-Lippe, da diese damit einverstanden gewesen wäre, wenn der Kläger die Laserbehandlung als „Praxisbesonderheit“ oder „im Rahmen seines allgemeinen Leistungsspektrums“ benutzen würde.
Das Urteil war natürlich vorhersehbar und es hätte auch der Kammer klar sein müssen, dass sie dieses Verfahren verlieren würde. Denn die dem Urteil des VG Gelsenkirchen zu Grunde liegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist seit mindestens 10 Jahren bekannt. Es überrascht daher, dass die Kammer Westfalen-Lippe dieses Verfahren tatsächlich angestrengt hat. Finanziert übrigens mit den Kammerbeiträgen ihrer Zwangsmitgliedern…