10. April 2014

In insgesamt acht Heilberufekammergesetze (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen) der 16 Bundesländer ist vorgesehen, dass die berufsrechtliche Verurteilung eines Arztes mit einer Veröffentlichung des vollen Namens im Ärzteblatt einhergehen kann. In zwei weiteren landesrechtlichen Vorschriften (Saarland, Sachsen-Anhalt) hierzu ist eine Veröffentlichung ohne den vollen Namen vorgesehen. In den verbleibenden sechs Bundesländern (Berlin, Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein) sieht das entsprechende Landesheilberufegesetz eine Veröffentlichung einer berufsrechtlichen Verfehlung nicht vor.

Mit Urteil vom 3.3.2014 (1BvR 1128/13) hat das Bundesverfassungsgericht über den Antrag eines Arztes zu entscheiden, der sich durch die nichtanonymisierte Veröffentlichung einer Entscheidung des Landesberufsgerichtes im Ärzteblatt (§ 60 Abs. 3 HeilBerG NRW) sowohl in seinem Persönlichkeitsrecht als auch seiner Berufsfreiheit verletzt sah.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der die Verfassungsbeschwerde einreichenden Arzt ist als niedergelassener Internist in Gemeinschaftspraxis im Bezirk der Ärztekammer Nordrhein tätig. Ihm wurde von dieser vorgeworfen, wiederholt bei der Abrechnung gegenüber Privatpatienten gegen die Gebührenordnung für Ärzte verstoßen zu haben. Insbesondere wurde ihm vorgeworfen, den in der Gebührenordnung für Ärzte verwendeten Begriff der „Sitzung“ über Gebühr zu seinen Gunsten ausgenutzt zu haben. Den Grund für die Veröffentlichung des berufsgerichtlichen Urteils unter Nennung auch des Namens des Arztes sah die Ärztekammer insbesondere in der besonderen Bedeutung für die Allgemeinheit und die in der Kammer zusammengeschlossenen Berufsangehörigen. Erschwerend kam hierbei hinzu, dass der Arzt gesundheitspolitisch in mehreren Vereinigungen aktiv war. Das Berufsgericht verhängte neben der Veröffentlichung des Urteils noch eine Geldbuße und entzog dem Internisten das passive Wahlrecht für Posten innerhalb der Ärztekammer.

Abrechnungsbetrug rechtfertig Veröffentlichung des Namens

Das Bundesverfassungsgericht sah die nicht anonymisierte Veröffentlichung des berufsgerichtlichen Urteils zumindest als dann verfassungsrechtlich unbedenklich an, soweit „es sich um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt“ und „die Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium erfolgt“. Daran ändert sich nach der Auffassung der Karlsruher Richter auch dann nichts, wenn das Urteil im Internet zu finden ist, da der begrenzte und eindeutige Bezug auf die berufsrechtliche Verfehlung dadurch nicht verändert wird.

Ärzte haben also je nachdem, in welchem Bundesland sie praktizieren mit unterschiedlichen Konsequenzen durch ihre Verfehlungen zu rechnen. Sehen die Landesheilberufekammergesetze eine nichtanonymisierte Veröffentlichung der berufsrechtlichen Verfehlungen vor, so haben sie diese hinzunehmen!

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