Ein Arzt aus Niedersachsen wurde vom Landgericht Osnabrück (Az. 14 Ns 3/21) wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er seine freiberuflichen Einnahmen nur unvollständig an seinen Steuerberater übermittelt hatte. In den Jahren 2009 bis 2013 gab der Arzt nur unvollständig seine Einnahmen an seinen Steuerberater weiter. Die vom Steuerberater auf dieser Basis für den Arzt abgegebene Steuererklärung 2009-2013, wiesen mangels Angaben deutlich zu niedrige Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit aus. Über den Zeitraum von fünf Jahren entstand so insgesamt ein Steuerschaden von rund EUR 34.000,00.
Das Finanzamt entdeckte die Unrichtigkeit der Steuererklärung 2009- 2013
Dem Strafverfahren war ein Verfahren vor dem Finanzgericht vorausgegangen, nachdem das Finanzamt bei einer Prüfung die Unrichtigkeit der Steuererklärungen des Arztes festgestellt hatte. Das Finanzgericht Niedersachsen gelangte zu der Überzeugung, dass der Arzt zu Unrecht zu niedrige Einnahmen erklärt und damit zumindest bedingt vorsätzlich Steuern hinterzogen habe. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg erhob daraufhin auch strafrechtlich Anklage.
Dem Verfahren vor dem Finanzgericht folgte die strafrechtliche Anklage
Bereits in der ersten Instanz wurde der Arzt wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen legte der Arzt mit der Begründung Berufung ein, er habe es nicht darauf angelegt, Steuern zu hinterziehen. Allenfalls müsse er sich vorwerfen lassen, nicht genau genug darauf geachtet zu haben, was durch den Steuerberater letztlich erklärt wurde.
Bedingter Vorsatz reicht für die Steuerhinterziehung aus
Das Landgericht Osnabrück hat dennoch mit Urteil vom 04. März 2021 die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Selbst wenn Steuerhinterziehung nicht das unmittelbare Ziel des Arztes gewesen sein sollte, habe er doch gewusst, dass sein Verhalten darauf hinausläuft. Er habe gewusst, dass die dem Steuerberater übermittelten Unterlagen nicht vollständig waren. Auch habe er gewusst, dass sich sein Steuerberater auf seine Angaben verlassen und einen zu niedrigen Gewinn deklariert habe. Der Arzt habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass auch die Steuern dann auch zu niedrig sein würden. Der Arzt habe also mit „bedingtem Vorsatz“ Steuern hinterzogen. Dies reiche aus, um eine Strafbarkeit herbeizuführen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden. Überdies ist da noch das ausstehende berufsgerichtliche Verfahren, was sich in der Regel anschließt und über einen möglichen Approbationsentzug zu entscheiden hat. Wir haben dazu an anderer Stelle berichtet: Steuerhinterziehung immer eine Gefahr für die Approbation/