von Rechtsanwalt Marc von Harten, Fachanwalt für Strafrecht, Bad Homburg v.d.Höhe
Muß ein Beschuldigter im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf Fragen der Polizei antworten? Auf diese Frage gibt es eine klare Antwort: Nein, denn der Beschuldigte muß gegenüber der Polizei keine Angaben machen, auch wenn man immer wieder hört, daß bei der Polizei Angaben gemacht werden müssen. Wenn jemand von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, nimmt er ein Grundrecht wahr, denn niemand muß sich selbst belasten und an seiner eigenen Überführung mitwirken. Demnach muß der Beschuldigte, was viele nicht wissen, einer polizeilichen Ladung auch nicht Folge leisten.
Das Schweigen gegenüber der Polizei zu einem Vorwurf stellt entgegen der landläufigen Meinung kein Einräumen der Tat dar und wird auch von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht nicht als Eingeständnis der Tat gewertet. Schweigen wirkt sich nicht als Nachteil für den Beschuldigten aus, auch wenn dies oft suggeriert wird.
Lediglich Angaben zur Person (Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort und Tag seiner Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Staatsangehörigkeit) muß der Beschuldigte machen; wenn er es nicht macht, stellt dies eine mit Geldbuße zu ahndende Ordnungswidrigkeit dar.
Grundsätzlich gilt: Ohne Kenntnis des Akteninhaltes sollte man sich nicht zur Sache äußern. Das Risiko, daß man sich durch eine (vermeintlich) entlastende Aussage selbst belastet, oder in Widersprüche verstrickt, ist oft viel größer als die Chance, sich ohne Kenntnis des Akteninhaltes erfolgreich zu entlasten.
Abschließend ist festzuhalten: Nur, wer den gegen ihn erhobenen Vorwurf kennt – und das geht in der Regel nicht ohne Kenntnis des Inhaltes der Ermittlungsakte – kann darauf entsprechend im Rahmen der Verteidigung reagieren. Daher sollte jeder Beschuldigte gegenüber der Polizei, auch wenn auf frischer Tat ertappt, keine Angaben zur Sache machen, gegebenenfalls kann der Beschuldigte mitteilen, er werde sich über einen (noch zu benennenden) Verteidiger zur Sache äußern.