2. November 2010

Nachdem bisher ausschließlich in Kliniken und Krankenhäusern angestellte Ärzte von einem Strafverfahren wegen Betruges, Untreue und Bestechlichkeit betroffen waren, hat das Amtsgericht Ulm letzte Woche erstmals auch zwei niedergelassene Ärzte verurteilt.

Das Gericht befand die beiden angeklagten Ärzte wegen Betrugs und Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit für schuldig und verurteilte beide zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr auf Bewährung sowie zu einer Geldbuße in Höhe von je € 20.000,-.

Die beiden Ärzte einer Gemeinschaftspraxis hatten nach Einschätzung des Gerichts für verschriebene Medikamente einer Pharmafirma eine Beteiligung von acht Prozent des Hersteller-Abgabepreises erhalten. Die insgesamt 14 Schecks summierten sich auf rund € 19.000. Gegen dieses bisher nicht veröffentlichte Urteil wurde inzwischen Berufung beim Landgericht Ulm eingelegt.

Die strafrechtliche Bewertung der Frage, ob niedergelassene Ärzte auch wegen Bestechlichkeit nach § 299 StGB verurteilt werden können ist mit diesem Urteil umstrittener denn je: Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können nur „Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes“ wegen Bestechlichkeit bestraft werden. Deshalb sind bisher auch viele gegen niedergelassene Ärzte eingeleitete Verfahren eingestellt worden.

Das Amtsgericht Ulm ist nun einer bisher nur selten vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach niedergelassene Ärzte als Beauftragte der Krankenkassen anzusehen sind, da diese in einem dauerhaften Vertragsverhältnis zu den Krankenkassen stünden. Damit sei § 299 StGB anwendbar und eine Verurteilung möglich.

Um hinsichtlich dieser streitigen Frage Rechtsklarheit zu schaffen bedarf es einer höchstrichterlichen Entscheidung. Diese könnte nach einer zwischenzeitlich auch vor dem Landgericht Hamburg zugelassenen Anklage wegen Bestechlichkeit ergehen. Bei einer Verurteilung der Ärzte ist damit zu rechnen, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird. Dann würde der Bundesgerichtshof über die Frage entscheiden, ob sich auch niedergelassene Ärzte wegen Bestechung nach § 299 StGB strafbar machen können.

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