Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat seinen Entwurf zu einem § 299a StGB n.F. zur Korruption in Gesundheitswesen nunmehr aktualisiert. Über das Gesetzesvorhaben haben wir bereits verschiedentlich berichte (vgl. u.a. Artikel vom 22. Juli 2013). Mittelpunkt des Gesetzesvorhaben, das in diesem Jahr auch umgesetzt werden wird, ist die Schaffung eines Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in § 299a StGB. Im neuen Entwurf ist nun eine weitere Fassung des Kreises der Antragsberechtigten in § 301 vorgesehen. Danach kann den entsprechenden Strafantrag nun stellen die berufsständische Kammer, in der der Täter im Zeitpunkt der Tat Mitglied war, jeder rechtsfähige Berufsverband, der die Interessen von Verletzten im Wettbewerb vertritt, und die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse oder das private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen des Verletzten.
Das SGB V wird nunmehr insoweit ergänzt, als dass §81a SBG V zukünftig regelt, dass die Kassenärztlichen Bundesvereinigung für ihren Bereich einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch organisiert, an dem die berufsständischen Kammern und die Staatsanwaltschaften in geeigneter Form zu beteiligen sind. Über die Ergebnisse dieses Erfahrungsaustauschs sind die entsprechenden Aufsichtsbehörden dann regelmäßig zu informieren.
Korruption im Gesundheitswesen
Es ist dringend anzuraten, dass Angehörige der Heilberufe sich mit diesen neuen Regelungen vertraut macht. Das Gesetz ist sehr weit gefasst, so dass zu befürchten steht. dass Handlungen ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden geraten, die bislang als unproblematisch betrachtet werden. Insbesondere die Hersteller von Heil- und Hilfsmitteln und Medizinproduktehersteller werden ihre Vertriebssysteme und Kundenbindungssysteme dahingehend überprüfen müsse, ob diese mit dem neuen Gesetz in Einklang zu bringen sind. Das Thema Compliance im Gesundheitswesen gewinnt damit erneut an Aktualität.